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jedoch durch die Bereitwilligkeit der anderen betheiligten Eisenbahnverwaltungen
bedingt, in diesem Verkehre ihren Tarif nach denselben Grundsätzen zu normiren
und somit für ihre in dem einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu benutzende
Strecke den niedrigsten Tarif= Einheitssatz pro Keuner und Meile zuzugestehen,
welchen sie auf dieser Strecke für gleichartige Transportgegenstände in ihrem
Lokalverkehr resp. in einem anderen durchgehenden Verkehr erheben.
Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Einrichtung eines neuen direkten
durchgehenden Verkehrs das gleiche Zugeständniß, wie es vorstehend präfiftt ist,
von einer anderen Bahnverwaltung fordern, und die letztere, ohne von dem be-
zeichneten Minister für zulänglich erachtete Gründe sich weigern, auf den von
der Gesellschaft vorgeschlagenen direkten Verkehr überhaupt einzugehen, oder jenes
Zugeständniß in Betreff des Tarifsatzes zu machen, so ist die Gesellschaft an das
ihrerseits auf Erfordern des bezeichneten Ministers für einen direkten Verkehr,
an welchem die sich weigerlich haltende Bahnverwaltung mitbetheiligt ist, ge-
machte frühere Zugeständniß nicht mehr gebunden.
IV.
Die Beförderung von Truppen, Militaireffekten und sonstigen Armee-
bedürfnissen hat nach denjenigen Normen und Sätzen stattzufinden, welche auf
den Staatseisenbahnen im Gebiete des früheren Norddeutschen Bundes jeweilig
Gültigkeit haben. Gendarmen sind rücksichtlich der Beförderung den Militair-
personen gleichzustellen.
V.
Der Postverwaltung des Deutschen Reichs gegenüber ist die Gesellschaft
verpflichtet:
1) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige
Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen,
2) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung
einen Postwagen und innerhalb desselben:
a) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen
und Pretiosen, ohne Unlerschied des Gewichts, ferner solche nicht:
in die Kategorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche
einzeln das Gewicht von 20 Zollpfunden nicht überschreiten,
b) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des
Dienstes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn desiben
geschäftslos zurückkehren,
e) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs
bedürfen,
unentgeltlich zu befördern.
Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Ver-
ständigung auch Postkoupes in Eisenbahnwagen, gegen eine den S
osten