Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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jedoch durch die Bereitwilligkeit der anderen betheiligten Eisenbahnverwaltungen 
bedingt, in diesem Verkehre ihren Tarif nach denselben Grundsätzen zu normiren 
und somit für ihre in dem einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu benutzende 
Strecke den niedrigsten Tarif= Einheitssatz pro Keuner und Meile zuzugestehen, 
welchen sie auf dieser Strecke für gleichartige Transportgegenstände in ihrem 
Lokalverkehr resp. in einem anderen durchgehenden Verkehr erheben. 
Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Einrichtung eines neuen direkten 
durchgehenden Verkehrs das gleiche Zugeständniß, wie es vorstehend präfiftt ist, 
von einer anderen Bahnverwaltung fordern, und die letztere, ohne von dem be- 
zeichneten Minister für zulänglich erachtete Gründe sich weigern, auf den von 
der Gesellschaft vorgeschlagenen direkten Verkehr überhaupt einzugehen, oder jenes 
Zugeständniß in Betreff des Tarifsatzes zu machen, so ist die Gesellschaft an das 
ihrerseits auf Erfordern des bezeichneten Ministers für einen direkten Verkehr, 
an welchem die sich weigerlich haltende Bahnverwaltung mitbetheiligt ist, ge- 
machte frühere Zugeständniß nicht mehr gebunden. 
IV. 
Die Beförderung von Truppen, Militaireffekten und sonstigen Armee- 
bedürfnissen hat nach denjenigen Normen und Sätzen stattzufinden, welche auf 
den Staatseisenbahnen im Gebiete des früheren Norddeutschen Bundes jeweilig 
Gültigkeit haben. Gendarmen sind rücksichtlich der Beförderung den Militair- 
personen gleichzustellen. 
V. 
Der Postverwaltung des Deutschen Reichs gegenüber ist die Gesellschaft 
verpflichtet: 
1) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige 
Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen, 
2) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung 
einen Postwagen und innerhalb desselben: 
a) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen 
und Pretiosen, ohne Unlerschied des Gewichts, ferner solche nicht: 
in die Kategorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche 
einzeln das Gewicht von 20 Zollpfunden nicht überschreiten, 
b) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des 
Dienstes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn desiben 
geschäftslos zurückkehren, 
e) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs 
bedürfen, 
unentgeltlich zu befördern. 
Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Ver- 
ständigung auch Postkoupes in Eisenbahnwagen, gegen eine den S 
osten
	        
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