Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Fuͤr ihre Beamten und Arbeiter hat sie nach Maßgabe der am 1. Januar 
1873. für die Königlich Preußischen Staatsbahnen bestehenden Grundsätze Pen- 
sions-, Wittwen- und Unterstützungskassen einzurichten und zu denselben die 
urforderlichen Zuschüsse zu leisten. 
VIII. 
Während der Bauzeit besteht die zu bildende Direktion aus dem die Bau- 
ausführung leitenden, der Bestätigung des Königlich Preußischen Handelsministers 
bedurfenden Bautechniker und einem administrativen Mitgliede. 
Beschließt die Gesellschaft den Betrieb der Bahn fur eigene Rechnung, so 
wird bei Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn die Leitung der Ver- 
waltung einer kollegialisch organisirten Direktion (Vorstand) übertragen, in 
welcher mindestens zwei besoldete Mitglieder fungiren, von denen das eine die 
Befähigung für den höheren Verwaltungs- oder Justizdienst, das andere die 
Qualifikation zum Preußischen Bauinspektor beziehungsweise diejenige Qualifikation 
haben muß, welche letzterer in den mitbetheiligten Staaten entspricht. Die Wahl 
sämmtlicher Direktionsmitglieder, sowie die Wahl des Vorsitzenden der Direktion 
aus der Zahl der besoldeten Mitglieder steht dem Aufsichtsrathe zu; sie bedarf 
bezüglich des Vorsitzenden und des technischen Mitgliedes der Bestätigung des 
Königlich Preußischen Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Die Direktion bildet den Vorstand der Gesellschaft und repräsentirt dieselbe 
nach Innen und Außen mit allen Befugnissen und Verpflichtungen, welche die 
Gesetze dem Vorstande einer Aktiengesellschaft beilegen. Sie führt ihre Geschäfte 
nach Maßgabe einer vom Aufsichtsrathe zu entwerfenden, von dem bezeichneten 
Minister zu genehmigenden und event. festustellenen Geschäftsordnung. 
IX. 
Von den Mitgliedern des Aufsichtsrathes müssen wenigstens zwei Drittel 
ihren Wohnsitz im Deutschen Reichsgebiete haben. 
Der Vorsitzende des Aufsichtsrathes und dessen Stellvertreter sind stets 
aus den im Deutschen Reichsgebiete wohnhaften Mitgliedern zu wählen. 
X. 
Der Königlich Preußische Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten ist jeder Zeit berechtigt, die Berufung außerordentlicher Generalversamm- 
lungen zu verlangen. 
XI. 
Jede der betheiligten Regierungen ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie 
ihr staatliches Interesse für betheiligt erachtet, bei den Generalversammlungen 
und den Verhandlungen der Gesellschaftsvorstände (Direktion oder Aufsichtsrath) 
durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu 
ermöglichen, ist von allen Generalversammlungen und Zusammenkünften der 
Vorstände rechtzeitig Anzeige zu machen. 
Der
	        
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