— 382 —
Fuͤr ihre Beamten und Arbeiter hat sie nach Maßgabe der am 1. Januar
1873. für die Königlich Preußischen Staatsbahnen bestehenden Grundsätze Pen-
sions-, Wittwen- und Unterstützungskassen einzurichten und zu denselben die
urforderlichen Zuschüsse zu leisten.
VIII.
Während der Bauzeit besteht die zu bildende Direktion aus dem die Bau-
ausführung leitenden, der Bestätigung des Königlich Preußischen Handelsministers
bedurfenden Bautechniker und einem administrativen Mitgliede.
Beschließt die Gesellschaft den Betrieb der Bahn fur eigene Rechnung, so
wird bei Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn die Leitung der Ver-
waltung einer kollegialisch organisirten Direktion (Vorstand) übertragen, in
welcher mindestens zwei besoldete Mitglieder fungiren, von denen das eine die
Befähigung für den höheren Verwaltungs- oder Justizdienst, das andere die
Qualifikation zum Preußischen Bauinspektor beziehungsweise diejenige Qualifikation
haben muß, welche letzterer in den mitbetheiligten Staaten entspricht. Die Wahl
sämmtlicher Direktionsmitglieder, sowie die Wahl des Vorsitzenden der Direktion
aus der Zahl der besoldeten Mitglieder steht dem Aufsichtsrathe zu; sie bedarf
bezüglich des Vorsitzenden und des technischen Mitgliedes der Bestätigung des
Königlich Preußischen Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Die Direktion bildet den Vorstand der Gesellschaft und repräsentirt dieselbe
nach Innen und Außen mit allen Befugnissen und Verpflichtungen, welche die
Gesetze dem Vorstande einer Aktiengesellschaft beilegen. Sie führt ihre Geschäfte
nach Maßgabe einer vom Aufsichtsrathe zu entwerfenden, von dem bezeichneten
Minister zu genehmigenden und event. festustellenen Geschäftsordnung.
IX.
Von den Mitgliedern des Aufsichtsrathes müssen wenigstens zwei Drittel
ihren Wohnsitz im Deutschen Reichsgebiete haben.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrathes und dessen Stellvertreter sind stets
aus den im Deutschen Reichsgebiete wohnhaften Mitgliedern zu wählen.
X.
Der Königlich Preußische Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten ist jeder Zeit berechtigt, die Berufung außerordentlicher Generalversamm-
lungen zu verlangen.
XI.
Jede der betheiligten Regierungen ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie
ihr staatliches Interesse für betheiligt erachtet, bei den Generalversammlungen
und den Verhandlungen der Gesellschaftsvorstände (Direktion oder Aufsichtsrath)
durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu
ermöglichen, ist von allen Generalversammlungen und Zusammenkünften der
Vorstände rechtzeitig Anzeige zu machen.
Der