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Der Koͤniglich Preußischen Regierung steht das Recht zu, die
der Kassenbücher der Gesellschaft, sowie die Einreichung jährlicher Betriebsabschlüsse
zu verlangen und den Zeitpunkt für die Einreichung zu bestimmen. ç
Alle Aenderungen in den Tarifen sind in den von der Königlich Preußischen
Regierung vorzuschreibenden Formen und Zeitabschnitten anzuzeigen.
XII.
Alle, die juristische Persönlichkeit der Eisenbahngesellschaft, welcher die in
Rede stehende Konzession als ein an ihre Person gebundenes Recht ertheilt ist,
abändernde Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen hret Ge-
sellschaftsvertrages, welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein ent-
scheidenden Ermessen der betheiligten Staatsregierungen den Voraussetzungen
nicht entsprechen, unter denen die Konzesson ertheilt ist, erlangen nur durch die
Genehmigung der Staatsregierungen Gültigkeit.
Diese Genehmigung ist auch zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Ge-
neralversammlungen uͤberall dann brsorderlih, wenn dieselben von den Staats-
regierungen genehmigt worden waren.
Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des Betriebes auf an-
deren Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine
andere Gesellschaft, den Verkauf der Bahn, die Auflösung der Gesellschaft oder
die Fusion mit einer anderen Gesellschaft aussprechen, bedurfen zu ihrer Gültigkeit
der Bestätigung sämmtlicher betheiligten Staatsregierungen.
(Nr. 8152.) Allerhöchster Erlaß vom 2. Juli 1873., betreffend die Ausführung der durch
das Gesetz vom 11. Juni 1873. (Gesetz= Samml. S. 305. ff.) zur Aus-
führung für Rechnung des Staats genehmigten Eisenbahnen.
A# Ihren Bericht vom 30. Juni d. J. ermächtige Ich Sie, den Bau der
durch das Gesetz vom 11. Juni d. J. zur Ausführung für Rechnung des Staats
enehmigten Eisenbahnen und zwar: 1) der Bahn von Saarbrücken durch das
Ficchbachthal nach Neunkirchen mit Abzweigung in das Trenkelbachthal, sowie
der Bahn von der Reichsgrenze bei Sierk über Trier und Coblenz nach Ober-
lahnstein mit Ausschluß der Strecke von dem letztgenannten Orte bis jenseits der
unweit Coblenz zu erbauenden Brücke über die Mosel) der Eisenbahndirektion in
Saarbrücken, 2) der Strecke von Oberlahnstein bis jenseits der vorbezeichneten
Moselbrücke, der Eisenbahndirektion in Wiesbaden, 3) der Bahn von Hanau nach
Ficdeerg, der Direktion der Main-Weser Bahn in Kassel, 4) der Bahnen von
odelheim resp. Ottbergen nach Northeim und von Welwer nach Dortmund,
der Direktion der Westfälischen Eisenbahn in Münster, 5) der Bahn von Har-
burg nach Hannover, der Eisenbahndirektion in Hannover, 6) des Schlußstücks
der Berliner Verbindungsbahn, sowie die Ausführung der Anlagen für die
(Xr. 8151—8152) Ber-