Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Der Koͤniglich Preußischen Regierung steht das Recht zu, die 
der Kassenbücher der Gesellschaft, sowie die Einreichung jährlicher Betriebsabschlüsse 
zu verlangen und den Zeitpunkt für die Einreichung zu bestimmen. ç 
Alle Aenderungen in den Tarifen sind in den von der Königlich Preußischen 
Regierung vorzuschreibenden Formen und Zeitabschnitten anzuzeigen. 
XII. 
Alle, die juristische Persönlichkeit der Eisenbahngesellschaft, welcher die in 
Rede stehende Konzession als ein an ihre Person gebundenes Recht ertheilt ist, 
abändernde Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen hret Ge- 
sellschaftsvertrages, welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein ent- 
scheidenden Ermessen der betheiligten Staatsregierungen den Voraussetzungen 
nicht entsprechen, unter denen die Konzesson ertheilt ist, erlangen nur durch die 
Genehmigung der Staatsregierungen Gültigkeit. 
Diese Genehmigung ist auch zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Ge- 
neralversammlungen uͤberall dann brsorderlih, wenn dieselben von den Staats- 
regierungen genehmigt worden waren. 
Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des Betriebes auf an- 
deren Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine 
andere Gesellschaft, den Verkauf der Bahn, die Auflösung der Gesellschaft oder 
die Fusion mit einer anderen Gesellschaft aussprechen, bedurfen zu ihrer Gültigkeit 
der Bestätigung sämmtlicher betheiligten Staatsregierungen. 
(Nr. 8152.) Allerhöchster Erlaß vom 2. Juli 1873., betreffend die Ausführung der durch 
das Gesetz vom 11. Juni 1873. (Gesetz= Samml. S. 305. ff.) zur Aus- 
führung für Rechnung des Staats genehmigten Eisenbahnen. 
A# Ihren Bericht vom 30. Juni d. J. ermächtige Ich Sie, den Bau der 
durch das Gesetz vom 11. Juni d. J. zur Ausführung für Rechnung des Staats 
enehmigten Eisenbahnen und zwar: 1) der Bahn von Saarbrücken durch das 
Ficchbachthal nach Neunkirchen mit Abzweigung in das Trenkelbachthal, sowie 
der Bahn von der Reichsgrenze bei Sierk über Trier und Coblenz nach Ober- 
lahnstein mit Ausschluß der Strecke von dem letztgenannten Orte bis jenseits der 
unweit Coblenz zu erbauenden Brücke über die Mosel) der Eisenbahndirektion in 
Saarbrücken, 2) der Strecke von Oberlahnstein bis jenseits der vorbezeichneten 
Moselbrücke, der Eisenbahndirektion in Wiesbaden, 3) der Bahn von Hanau nach 
Ficdeerg, der Direktion der Main-Weser Bahn in Kassel, 4) der Bahnen von 
odelheim resp. Ottbergen nach Northeim und von Welwer nach Dortmund, 
der Direktion der Westfälischen Eisenbahn in Münster, 5) der Bahn von Har- 
burg nach Hannover, der Eisenbahndirektion in Hannover, 6) des Schlußstücks 
der Berliner Verbindungsbahn, sowie die Ausführung der Anlagen für die 
(Xr. 8151—8152) Ber-
	        
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