Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Berlin--Weztlarer Linie in Berlin und auf der Strecke Berlin-Charlottenburg, 
der Direktion der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn hierselbst und 7) der 
Strecke der Berlin-Wetzlarer Bahn von Nordhausen bis Wetlar, der Eisenbahn- 
direktion in Kassel zu übertragen, indem Ich gleichzeitig den Fhenanmten Direktio- 
nen auch hinsichtlich der übertragenen Banausführungeg die Rechte und Pflichten 
öffentlicher Behörden beilege. Ferner genehmige Ich, daß die Ausführung des 
Theils der Berlin-Wetzlarer Bahn von Charlottenburg nach Nordhausen einer 
nach Maßgabe Ihrer Vorschläge der Direktion der Ostbahn beigeordneten Kom- 
mission übertragen wird, welche ihren Sitz in Berlin nehmen und unter der 
Firma: „Königliche Kommission für den Bau der Bahn Berlin- Nordhausen“ 
innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises für die Dauer ihres Bestehens 
alle Rechte und Pflichten einer öffentlichen Behörde haben soll. Endlich bestimme 
Ich, daß für sämmtliche bezeichnete Eisenbahnen das Recht zur Expropriation 
derjenigen Grundstücke, welche zur Bauausführung nach den von Ien festzu- 
stellenden Plänen nothwendig sind, sowie das Recht zur vorübergehenden Be- 
nutzung fremder Grundstücke nach den gesetzlichen Befmmungen zur Anwendung 
kommen soll. Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung bekannt zu machen. 
Schloß Babelsberg, den 2. Juli 1873. 
Wilhelm. 
Achenbach. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hosbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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