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allen Fällen muß dem betheiligten Kirchenvorstande zu einer Aeußerung über die
beabsichtigte Maßregel Eelegenen gegeben werden und der Geistliche über die
beabsichtigte Feststellung des Ruhegehalts, bezw. der von ihm zur Unterhaltung
des Kollaborators zu übernehmenden Leistungen gehört werden.
Alle auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verfügungen, durch welche
eine Belastung des Emeritirungsfonds herbeigeführt wird, bedürfen der vorgängi-
gen Genehmigung des Landeskonfistoriums.
K. 12.
Das Viertel der anrechnungsfähigen Diensteinnahme (F. 3. Nr. 1.) sol
dem im Ruhestand versetzten Geistlichen, soweit es sich von seinen, nicht dauernd
mit der Pfarrstelle verbundenen Einnahmen berechnet, aus dem Emeritirungs.
fonds, übrigens aber von dem Dienstnachfolger nach näherer Anordnung der
Kirchenregierung ausgezahlt werden. Wo indessen beim Vorhandensein mebrerer
Geistlichen in einer Kirchengemeinde ein Aufrücken von der unteren zur oberen
Stelle stattfindet, ist auch eine derartige Regelung zulässig, daß die Abgabe jedes-
mal von dem Inhaber der untersten Dienststelle geleistet wird.
Soweit und so lange durch diese dem Stellinhaber obliegende Abgabe die
Einnahme einer Pfarrstelle unter den nach dem Gesetze, betreffend die Aufbesserung
ungenügend dotirte #Pfarrstellen, erforderlichen Mindestertrag, oder die Einnahme
einer Parrgehülfenstelle unter den nach dem Erachten der Kirchenregierung noth.
wendigen Mindestertrag herabgedrückt wird, ist die Einnahme der Stelle bis zu
dem nach dem genannten Gesetze, bezw. nach dem Erachten der Kirchenregierung
erforderlichen Mindestertrag durch Zuschuß der betreffenden Kirchengemeinde zu
ergänzen.
Der Zuschuß erfolgt, soweit nicht durch Verhandlung mit dem Kirchen.
vorstande anderweite Mittel zur Verfügung gestellt werden, aus der Parochial-
Kirchenkasse, soweit diese dazu ausreicht und wenn nicht im Falle der Unzuläng-
lichkeit Dritte ganz oder theilweise für sie einzutreten haben, sonst durch beisunge
der Kirchengemeinde.
Ueber das Verhältniß, nach welchem vereinigte Kirchengemeinden zu dem
Zuschusse beizutragen haben, soll, wenn eine Vereinbarung zwischen den bethei-
ligten Kirchenvorständen nicht erreicht wird, in unterer Instanz nur nach An-
hörung des Ausschusses der Bezirkssynode, in der Berufungs-Instanz vom Landes-
#onsisorium nur nach Anhörung des Ausschusses der Landessynode entschieden
werden.
Ist nach übereinstimmendem Ermessen des Landeskonfistoriums und des
Ausschusses der Landessynode die betreffende Kirchengemeinde nicht im Stande,
den Zuschuß, sei es durch Zahlung ihrer Parochial -Kirchenkasse, sei es durch
Leistungen der Gemeindeglieder, aufzubringen) so ist derselbe auf den Emeriti-
rungsfonds zu übernehmen.
K. 13.
Zur Beschaffung der Zuschüsse zum Ruhegehalte, sowie der Luschüsse zur
Unterhaltung von Kollaboratoren, uldd ein vom wsawie er Zuschun err
waltender
(Nr. 8154.) Eme-