Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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„Emeritirungsfonds für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz 
Hannover“ 
errichtet. 
chte K. 14. 
Dem Emeritirungsfonds fließen außer den durch Unseren Erlaß vom heu- 
tigen Tage aus dem Klosterfonds bewilligten Zuschüssen folgende Einnahmen zu: 
1) Eine jährliche Abgabe derjenigen Geistlichen, welche nach Erlaß dieses 
Gesetzes fest angestellt oder auf eine andere Stelle versetzt werden. 
Dieselbe ist nach Prozenten der anrechnungsfähigen Diensteinnahme, 
soweit dieselbe in 25 Thalern aufgeht, zu berechnen und soll betragen: 
a) bei einer Diensteinnahme von 500 Thlrn. inkl. bis 800 Thlr. exkl. 
31 Prozent, 
b) bei sier Diensteinnahme von 800 Thlrn. inkl. bis 1200 Thlr. exkl. 
1 Prozent, 
c) bei einer Diensteinnahme von 1200 Thlrn. inkl. und darüber 
14 Prozent. 
Die Abgabe wird in vierteljährigen Raten am 2. Januar, 1. April, 
1. Juli und 1. Oktober im Voraus gezahlt und während der Vakanz- 
zeit von demjenigen entrichtet, welcher die Einnahmen der Stelle bezieh 
Geistliche mit einer anrechnungsfähigen Diensteinnahme unter 
500 Thlr. bleiben von der Abgabe frei. 
Eine einmalige Abgabe derjenigen bereits vor Erlaß dieses Gesetzes an- 
gestellten Geistlichen, welche nach Erlaß desselben auf eine andere Stelle 
versetzt werden. Dieselbe erfolgt nur bei der ersten nach Erlaß dieses 
Gesetzes stattfindenden Versetzung des Geistlichen. Ihr Betrag soll der 
Summe der jährlichen Beiträge gleichkommen, welche der betreffende 
Geistliche nach Nr. 1. zu zahlen gehabt hätte, wenn er am Tage nach 
Erlaß dieses Gesetzes angestellt wäre, und in vier gleichen Raten an den 
auf den ODienstantritt folgenden Vierteljahrsterminen entrichtet werden. 
Stirbt der Geistliche, so erlischt die Zahlungspflicht hinsichtlich der erst 
nach dem Tode fällig werdenden Raten. Ein vor Ablauf der Termine 
erfolgender Dienstabgang dagegen ändert die Zahlungspflicht nicht. 
(Vergl. übrigens §. 18.) 
Ein durch Beiträge der Bezirks-Synodalkassen aufzubringender jährlicher 
Zuschuß, dessen Gesammtbetrag so bemessen wird, daß auf jede in der 
Landeskirche der Provinz vorhandene Pfarr= oder ständige Pfarrgehül- 
fenstelle 5 Thaler fallen. 
Die Beiträge erfolgen nach demselben Fuße, welcher in Gemäß- 
heit des K. 82. der Kirchenvorstands= und Synodalordnung vom 4. Ok- 
tober 1864. für die Kosten der Landessynode gilt. 
K.. 15. 
Das Landeskonsistorium hat jährlich die über den Emeritirungsfonds ge- 
führte Rechnung, nachdem dieselbe revidirt ist, dem Ausschusse der essynode 
zur Einsicht vorzulegen. 
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