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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
4 Nr. 29. —
(Nr. 3157.) Allerhöchster Erlaß vom 10. September 1873., betreffend die Einführung einer
evangelischen Kirchengemeinde und Synodalordnung für die Provinzen
Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen, sowie
die Berufung einer außerordentlichen Generalsynode für die acht älteren
Provinzen.
S. einer Reihe von Jahren ist Meine Fürsorge darauf gerichtet gewesen, die
dem noihwendigen Ausbau der evangelischen Kirchenverfassung für die älteren
Provinzen der Monarchie gewidmeten Arbeiten sobald als thunlich dem Abschlusse
geführen. Nach Vernehmung der in Gemäßheit Meines Erlasses vom 5. Juni
869. berufenen außerordentlichen Provinzialsynoden erachte Ich es gegenwärtig
an der Zeit, auf Grund der gemachten Erfahrungen und in Verücksihttgung der
vorliegenden Bedürfnisse zu einer definitiven Ordnung der Gemeinde-Organe und
der Synoden zu schreiten. Demgemäß ertheile Ich kraft der Mir als Träger
des landesherrlichen Krchenregiments zustehenden Befugnisse der als Anlage I.
beifolgenden Kirchengemeinde- und Synobalordng für die Provinzen
Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen
hierdurch Meine Sanktion und verkünde dieselbe als kirchliche Ordnung. Indem
Ich durch diese Ordnung den in der Kirche vorhandenen Kräften Gelegenheit
gebe, am Dienste des kirchlichen Lebens mehr als bisher sich selbstthätig zu be-
theiligen, hoffe Jch zu Gott, daß Er in Seiner Barmherzigkeit Seinen Segen
zu den neuen Einrichtungen geben werde. Die dadurch herbeigeführten Aende-
rungen beschränken sich auf die kirchliche Verfassung; der Bekenntnißstand und
die Union in den genannten Provinzen und den dazu gehörenden Gemeinden
werden daher,) wie Ich ausdrücklich erkläre, durch die neue Ordnung in keiner
Weise berührt. Mit der Ausführung der Kirchengemeinde- und Synodalordnung
ist, soweit letztere nicht zu ihrer Regelung vorab noch einer Mitwirkung der
Hndesgesehgebung wie insbesondere Hinschs der Vermögensverwaltung der
Gemeinden und der Betheiligung des Patronats bei derselben bedarf, unverniglich
vorzugehen, und beauftrage Ich den Evangelischen Ober-Kirchenrath im Einver-
ständniß mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten das Weitere zu ver-
anlassen. Gleichzeitig bestimme Ich, daß Behufs des vollständigen Abschlusses
Jahrgang 1873. (Nr. 8157.) 62 der
Ausgegeben zu Verlin den 24. September 1873.