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der Arbeiten für die evangelische Kirchenverfassung der acht älteren Provinzen
eine außerordentliche Generalsynode zusammentrete, über deren Aufgabe, Zusam-
mensetzung und Thätigkeit Ich die in der Anlage II. enthaltenen Wnortnungen
getroffen Sooe. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffent-
lichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 10. September 1873.
Wilhelm.
Falk.
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten
und den Evangelischen Ober-Kirchenrath.
Anlage 1.
Kirchengemeinde= und Synodalordnung
für die
Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien
und Sachsen.
Erster Abschnitt.
Organe der Gemeinde.
I. Allgemeine Bestimmungen.
K. I.
Die Kirchengemeinden haben ihre Angelegenheiten innerhalb der gesetzlichen
Grenzen selbst zu verwalten. Als Organe dieser Selbstverwaltung dienen die
Gemeinde-Kirchenräthe und die Gemeindevertretungen.
§. 2.
In jeder Kirchengemeinde wird ein Gemeinde -Kirchenrath, in den größeren
Gemeinden auch eine Gemeindevertretung gemäß der nachfolgenden Ordnung
ebildet.
Sind mehrere Gemeinden unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt ver-
bunden (vereinigte Muttergemeinden, Mutter- und Tochtergemeinden), so treten
in allen gemeinsamen Angelegenheiten der Gesammtparochie die besonderen Ge.
meinde-Kirchenräthe bejiehungsweise Gemeindevertretungen zu einer gemeinsamen
berathenden und beschließenden Körperschaft zusammen. 3
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