Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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der Arbeiten für die evangelische Kirchenverfassung der acht älteren Provinzen 
eine außerordentliche Generalsynode zusammentrete, über deren Aufgabe, Zusam- 
mensetzung und Thätigkeit Ich die in der Anlage II. enthaltenen Wnortnungen 
getroffen Sooe. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 10. September 1873. 
Wilhelm. 
Falk. 
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten 
und den Evangelischen Ober-Kirchenrath. 
Anlage 1. 
Kirchengemeinde= und Synodalordnung 
für die 
Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien 
und Sachsen. 
Erster Abschnitt. 
Organe der Gemeinde. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
K. I. 
Die Kirchengemeinden haben ihre Angelegenheiten innerhalb der gesetzlichen 
Grenzen selbst zu verwalten. Als Organe dieser Selbstverwaltung dienen die 
Gemeinde-Kirchenräthe und die Gemeindevertretungen. 
§. 2. 
In jeder Kirchengemeinde wird ein Gemeinde -Kirchenrath, in den größeren 
Gemeinden auch eine Gemeindevertretung gemäß der nachfolgenden Ordnung 
ebildet. 
Sind mehrere Gemeinden unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt ver- 
bunden (vereinigte Muttergemeinden, Mutter- und Tochtergemeinden), so treten 
in allen gemeinsamen Angelegenheiten der Gesammtparochie die besonderen Ge. 
meinde-Kirchenräthe bejiehungsweise Gemeindevertretungen zu einer gemeinsamen 
berathenden und beschließenden Körperschaft zusammen. 3 
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