Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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sicht uͤber die Verwaltung der Kirchenkasse und das Recht der Zustimmung zu 
den nach den bestehenden Gesetzen seiner Genehmigung unterliegenden Geschäften 
der Vermögensverwaltung. 
In letzterer Beziehung gilt jedoch seine Zustimmung zu Beschlüssen des 
Gemeinde-Kirchenraths und der Gemeindevertretung für eatheilt, wenn er auf 
abschriftliche Zustellung des betreffenden Beschlusses nicht binnen dreißig Tagen 
nach dem Empfange dem Gemeinde Kirchenrath seinen Widerspruch zu er- 
ennen giebt. 
Geschieht das Letztere, so steht dem Gemeinde-Kirchenrath der Rekurs an 
die vorgesetzte Aufsichtsbehörde offen. Diese ist befugt, geeignetenfalls den 
Widerhrruch des Patrons zu verwerfen und dessen Einwilligung zu ergänzen. 
ommt es für Urkunden auf formelle Feststellung der Höstim ung des 
Patrons an, und ist die letztere wegen Verabsäumung der dem Patron offen 
stehenden Erklärungsfrist für ertheilt zu erachten, so wird die fehlende Unter- 
schrift desselben durch die zuständige Aufsichtsbehörde ergänzt. 
K. 24. 
Für die Verwaltung der Kirchenkasse hat der Gemeinde-Kirchenrath eines 
seiner Mitglieder sum Rendanten (Kirchmeister, Kirchenrechner 2c.) zu ernennen. 
Demselben kann eine Vergütung für sächliche Ausgaben, nicht aber eine 
Besoldung angewiesen werden. 
Auslagen sind ihm zu ersetzen. 
Ist nach dem Umfange der Kasse eine unentgeltliche Verwaltung nicht zu 
erreichen, so kann der Gemeinde -Kirchenrath einen besoldeten Rendanten an- 
stellen; soll jedoch hierzu ein Mitglied des Gemeinde -Kirchenraths ernannt wer- 
den, so ist die Genehmigung des Vorstandes der Kreissynode erforderlich. 
Der Rendant hat folgende Obliegenheiten: 
a) Er erhebt die Einnahmen der Kirchenkasse und leistet die Ausgaben aus 
derselben. Die Ausgaben erfolgen, soweit es sich um feststehende Zah- 
lungen an bestimmte Empfänger handelt, auf Grund des Etats, sonst 
auf besondere schriftliche Zahlungsanweisung des Vorsitzenden des Ge- 
meinde -Kirchenraths. 
b) Er legt dem Gemeinde Kirchenrathe jährlich Rechnung ab und hat sich 
den von diesem angeordneten Kassenrevisionen zu unterwerfen. 
e) Er führt die nächste Aufsicht über die kirchlichen Gebäude, Grundstücke, 
Geräthe und sonstigen Inventarienstücke. Wegen der zur Instandhaltung 
oder Erneuerung derselben erforderlichen Lohnerbein, Anschaffungen 
oder Bau-Unternehmungen hat er beim Gemeinde Kirchenrathe recht- 
zeitig Anträge zu stellen. 
Im Uebrigen sind für den Geschäftsbetrieb des Rendanten bis auf Wei- 
teres die in den einzelnen Gemeinden geltenden und die im Anschluß daran von 
den Gemeinde-Kirchenräthen zu treffenden Bestimmungen maßgebend. 
G. 25. 
10. Der Gemeinde -Kirchenrath ist das Organ der Gemeinde Ggenäber 
den Kirchenbehörden und den Synoden. Er hat das Interesse der eme 
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