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sowohl durch Erledigung von Vorlagen der Kirchenregierung, insbesondere bei
Parochialveränderungen, als auch geeigneten Falls durch Einbringung von An-
trägen wahrzunehmen.
(. 26.
11. Der Gemeinde -Kirchenrath sell in der Gemeinde die Erweckung einer
lebendigen Theilnahme an ihren Aufgaben und Interessen sich angelegen sein
lassen und zu diesem Behufe namentlich die Wünsche und Arliegen einzelner
Gemeindeglieder willig entgegennehmen und fleißig erwägen. Aus hat er bei
geeigneten Gelegenheiten, z. . bei der Wahl der Gemeindevertreter, über die
zur Veröffentlichung sich eignenden wichtigeren Vorgänge seines Verwaltungs-
gebiets der Gemeinde Mittheilung zu machen.
III. Gemeindevertretung.
K. 27.
In Kirchengemeinden von 500 Seelen oder darüber wird durch Wahl der
Gemeinde 34. ff.) eine Gemeindevertretung gebildet.
In Gemeinden unter 500 Seelen kommen die Rechte der Gemeindever-
tretung der Versammlung der wahlberechtigten Gemeindeglieder zu.
Sind mehrere Gemeinden unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt ver-
bunden (vereinigte Muttergemeinden, Mutter- und Dochergemeiaun und be-
traͤgt die Gesammt--Seelenzahl derselben 500 oder darüber) so ist für die im
Absatz 2. vorgesehenen Fälle in jeder Gemeinde, ohne Rücksicht auf deren
eelenzahl, eine Gemeindevertretung zu bilden.
b die für Bildung der Vertretung entscheidende Seelenzahl in einer Ge-
meinde dauernd vorhanden ist, wird durch Beschluß des Gemeinde Kirchenraths
festgestellt.
K. 28.
Die Stärke der Gemeindevertretung beträgt das Dreifache der normalen
Zahl der Aeltesten.
Eine stärkere Zahl von Mitgliedern kann auf Antrag der Gemeindever-
tretung nach gutachtlicher Anhörung der Kreissynode vom Konsistorium geneh-
migt werden.
K. 29.
Die Gemeindevertretung verhandelt und beschließt in Gemeinschaft mit
dem Gemeinde-Kirchenrathe über die von dem letzteren zur Berathung vorge-
legten Gegenstände. Der Vorsitzende des Gemeinde-Kirchenraths ist zugleich Vor-
sitzender der zu einem Kollegium vereinigten Versammlung.
Sie wird je nach dem vorhandenen Bedürfnisse unter Angabe der wesent-
lichen Gegenstände der Verhandlung berufen.
Auf Verlangen des Konfistoriums muß die Berufung jederzeit erfolgen.
Die Einladung geschieht durch den Vorsitzenden schriftlich oder in sonst
ortsüblicher Weise.
Johrheng 1873. (Nr. 8157) 63 5. 30.