Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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lichen Verleihung unterlegen haben, werden dergestalt besetzt, daß die 
Kirchenbehörde in dem einen Erledigungsfalle mit, in dem anderen ohne 
Konkurrenz einer Gemeindewahl den Pfarrer beruft. Die Wahl erfolgt 
durch den Gemeinde-Kirchenrath in Gemeinschaft mit der Gemeinde- 
vertretung. Die näheren Bestimmungen bleiben einer besonderen König- 
lichen Verordnung vorbehalten, bis zu deren Erlaß die bisherige Be- 
setzungsweise einstweilen fortbesteht. 
Auf Pfarrstellen, mit deren Verleihung die gleichzeitige Uebertragung 
eines kürchenpegimentlichen Amts verbunden werden soll, fude diese Vor- 
schrift keine Anwendung. 
g. 33. 
Der Gemeinde Kirchenrath ist befugt, auch andere Gemeinde-Angelegen- 
heiten, die ihm dazu geeignet scheinen, an die Gemeindevertretung zur Berathung 
und Beschließung zu bringen. 
Die in dolge dessen gefaßten Beschluͤsse find für den Gemeinde Kirchen- 
rath maßgebend. 
IV. Bildung der Gemeinde-Organe. 
K. 34. , 
Die Mitglieder des Gemeinde-Kirchenraths und der Gemeindevertretung 
werden von den wahlberechtigten Gemeindegliedern gewüählt 
Wahlberechtigt sind alle männlichen selbstständigen, über 24 Jahre alten 
Mitglieder der Gemeinde, welche bereits ein Jahr in der Gemeinde, oder wo meh- 
rere Gemeinden am Orte find, an diesem Orte wohnen, zu den kirchlichen Ge- 
meindelasten nach Maßgabe der dazu bestehenden Berpflichtung beitragen und 
sich zum Eintritt in die wahlberechtigte Gemeinde ordnungsmäßig nach Maßgabe 
der darüber zu erlassenden Instruktion angemeldet haben. 
Der Patron ist wahlberechtigt, auch wenn er nicht am Orte der Ge- 
meinde wohnt. 
Als selbstständig sind nicht anzunehmen diejenigen: 
1) welche keinen eigenen Hausstand haben oder kein öffentliches Amt beklei- 
den oder kein eigenes Geschäft, beziehungsweise nicht als Mitglied einer 
Familie deren Geschäft führen; 
2) welche unter Kuratel stehen oder sich im Konkurs befinden; 
3) welche im letzten Jahre vor der Wahl armuthshalber Unterstützung aus 
Armenmitteln oder Erlaß der Staatssteuern oder der kirchlichen Beiträge 
genossen haben. 
Ausgeschlossen vom Wahlrechte ist: 
1) wer nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befindet; 
2) wer wegen eines Verbrechens oder wegen eines solchen Vergehens, wel- 
ches die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nach 
sch ziehen muß oder kann, in Untersuchung sich befindet, bis zur Been- 
igung der Sache; 
3) wer
	        
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