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Die Wahlhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gemeinde Kirchen.
raths geleitet, welchem die übrigen Mitglieder des Gemeinde-Kirchenraths und
erforderlichen Falls einige von diesem zu bezeichnende Gemeindeglieder als Wahl-
vorstand zur Seite stehen. Der Patron oder der Patronatsvertreter ist immer
berechtigt, in den Wahlvorstand einzutreten.
er Vorsitende eröffnet die Wahlhandlung. Er ermahnt die Wähler,
ihre Wahl auf Männer von unsträflichem Wandel, christlicher Gesinnung, be-
währter Liebe zur evangelischen Kirche und fleißiger Theilnahme an Wort und
Sakrament zu richten.
Nur die persönlich erschienenen Wähler find stimmberechtigt. Die Ab-
stimmung erfolgt schriftlich mittelst Stimmzettel. Durch Beschluß des Gemeinde-
Kirchenraths kann eine mündliche Abstimmung zu Protokoll angeordnet werden.
Zunächst ist die Wahl der Aeltesten, danach die der Mitglieder der Ge-
meindevertretung zu vollziehen.
Gewählt sind diejenigen, auf welche die absolute Mehrheit der abgegebenen
Wahlstimmen gefallen ist. Hat der erste Wahlgang eine absolute Mehrheit für
die zur Bildung oder Ergänzung der Gemeinde-Organe erforderliche Zahl von
Personen nicht ergeben, so ist, bis dies erreicht wird, das Verfahren durch engere
Wahl fortzusetzen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. «
Ueber die Woahlhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches den
wesentlichen Hergang beurkundet. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden
und mindestens zwei Mitgliedern des Gemeinde Kirchenraths unterzeichnet.
. §.39.
Die Namen der Gewählten werden, nachdem der Gemeinde Kirchenrath
die Legalität der Wahl geprüft und anerkannt hat, an zwei aufeinander folgen-
den Sonntagen im Hauptgottesdienste der Gemeinbe bekannt gemacht.
g. 40.
Einsprüche gegen die Wahl können bis zur zweiten Bekanntmachung der-
selben (§. 39.) von jedem wahlberechtigten Gemeindegliede (§. 34.) erhoben
werden.
Ueber solche Einsprüche entscheidet der Gemeinde-Kirchenrath und, auf ein-
gelegten Rekurs, für welchen von Zustellung der Entscheidung an eine ***
tägige Füiklusioiche Frist läuft, der Vorstand der Kreissynode (F. 56. Nr. 8.).
er letztere hat auch von Amtswegen die Wahl zu prüfen.
KG. 41.
Die Gewählten können das Gemeindeamt nur ablehnen oder niederlegen,
1) wenn sie das sechszigste Lebensjahr vollendet, oder
2m schon sechs Jahre das Aeltestenamt bekleidet haben, oder
3) wegen anderer erheblicher Entschuldigungsgründe, z. B. Kränklichkeit,
Häufier Abwesenheit, unvereinbarer Dienstverhältnisse. Ueber die Erheb.
ichkeit und thatsächliche Begründung entscheidet der Getneinde Kirchen.
rath und auf eingelegten Rekurs, für welchen von Zustellung der rt
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