Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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3) die Synodalprotokolle an das Konsistorium zu befördern und die von 
letzterem bestätigten Beschlüsse, soweit ihm die Vollziehung aufgetragen 
wird, zur Ausführung zu bringen, 
4) zur Versammlung der Kreissynode die erforderlichen Einleitungen zu 
treffen, insbesondere die Vorlagen für dieselbe vorzubereiten, 
5) dem Konsistorium auf Erfordern Gutachten abzustatten, 
6) in eiligen Fällen der nach F. 53. Nr. 5. und 6. der Synode übertra- 
genen Mitaufsicht die vorläufige, bis zur nächsten Synodalversammlung 
wirksame Entscheidung zu treffen, 
7) wenn die Kreissynode nicht versammelt ist, die ihr im §. 53. Nr. 4. 
übertragene Zuständigkeit auszuüben, 
8) auf eingelegten Rekurs über Einsprüche gegen die Wahl von Aeltesten 
oder Gemeindevertretern (F. 40.), über die Zulässigkeit einer Amts- 
ablehnung oder Niederlegung von Aeltesten oder Gemeindevertretern 
47, sowie über den Ausschluß vom Wahlrechte (GC. 36.) zu ent- 
elden 
9 darüber zu befinden, ob der Fall des F. 44. Nr. 1. vorliegt, sowie die 
Disziplinargewalt über die Mitglieder des Gemeinde-Kirchenraths und 
der Gemeindevertretung auszuüben mit dem Rechte, Ermahnung, Ver- 
weis und wegen grober Pflichtwidrigkeit, Entlassung aus dem Amte zu 
verfügen ½r 44. Nr. 2.). 
ie Disziplinar-Entscheidung erfolgt nach Untersuchung der Sache 
und Vernehmung des Beschuldigten durch eine schriftlich mit Gründen 
abzufassende Resolution, welche im Falle der Verurtheilung zugleich über 
die Nothwendigkeit der Suspension zu bestimmen hat. innen vier 
Wochen nach Zustellung der Resolution steht dem Beschuldigten der 
Rekurs an das Konsistorium zu) welches endgültig entscheidet. Lautet 
die angefochtene Verfügung auf Entlassun o kann das Konfistorium 
nur unter Zuziehung des Vorstandes der Provinzalspnode entscheiden, 
bei Pfarrbesetzungen, vorbehaltlich des Rekurses an das Konfistorium, 
über Einwendungen der Gemeinde gegen Wandel und Gaben des Defig- 
nirten, sowie über Einwendungen von einer Zweidrittelmehrheit der Ge- 
meindeglieder zu entscheiden. 
Ueber Einwendungen wegen der Lehre des Designirten trifft in 
erster Instanz das Konsistorium die Entscheidung unter Mitwirkung des 
Vorstandes der Provinzialsynode (vergl. J. 68. Nr. 6.). In den 
Fällen der Nr. 7. 8. 9. 10. müssen sämmtliche Mitglieder des Syno- 
dal- Vorstandes an den Beschlüssen desselben Theil nehmen. Für die 
übrigen ihm übertragenen Geschäfte reicht die Mitwirkung von drei Mit- 
gliedern, einschließlich des Vorsitzenden, aus. 
K. 56 
Bei den Versammlungen der Kreissynode findet eine beschränkte Oeffent- 
lichkeit statt. Di 
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