Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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4) aus landesherrlich zu ernennenden Müggliedern, deren Zahl den sechsten 
Theil der nach Nr. 1. zu wählenden Abgeordneten nicht übersteigen soll. 
Die Berufung aller Synodalmitglieder erfolgt für eine Synodalperiode 
von drei Jahren. 
Ueber die Einfügung der drei Kreissynoden der Grafschaften Stolberg- 
Wernigerode, Stolberg und Roßla in den Synodalverband der Provinz Sachsen 
wird besondere Bestimmung ergehen. 
5. 60. 
Die Mitglieder des von der vorangegangenen ordentlichen Provinzialfynode 
ewählten Vorstandes, des Provinzial-Konsistoriums und des Evangelischen Ober- 
Kirchenraths sind berechtigt, mit berathender Stimme an den Verhandlungen der 
Synode Theil zu nehmen. 
Außerdem wohnt ein Königlicher Kommissar den Verhandlungen bei, 
welcher jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen kann. Das gleiche 
Recht steht den General-Superintendenten der Provinz zu. 
S. 61. 
Jeder Kreis-. Synodalbezirk ist ein Wahlkreis, seine Kreissynode der Wahl- 
körper. Sind in der Provinz mehr als 40 Kreissynoden vorhanden, so ist durch 
Vereinigung mehrerer Kreissynoden zu einem Wahlverbande die Zahl der Wahl- 
kreise auf 40 zu verringern. In dem Wahlverbande bilden die vereinigten 
Kreissynoden den Wahlkorper. 
Die Anzahl und die Begrenzung der durch Zusammenlegung von Kreis- 
synoden gebildeten Wahlkreise wird bis zur anderweiten kirchengesetzlichen Rege- 
lung durch Königliche Verordnung bestimmt. 
Jeder Wahlkreis wählt zwei Abgeordnete, einen geistlichen und einen welt- 
chen und für jeden Abgeordneten gleichzeitig einen Stellvertreter aus demselben 
tande. 
MWählbar sind die derzeitigen, sowie die früheren Mitglieder der wählenden 
Kreissynoden, der Gemeinde-Kirchenräthe und der Gemeindevertretungen des 
Wahlkreises. 
Die Gemeindevertreter müssen das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben. 
62. 
Kreissynoden, welche für sich allein mehr als 60,000 Epvangelische um- 
fassen, sind befugt, neben den im F. 61. genannten Mitgliedern noch je einen 
Abgeordneten zur Provinzialsynode zu entsenden. 
Derselbe ist von der Kreissynode aus den angesehenen, kirchlich erfahrenen 
und verdienten Männern des Provinzialbezirks zu wählen. Die Wahl kann 
auch auf eximirte Personen gerichtet werden. 
K. 63. 
Die Mitglieder der Provinzialsynode legen bei ihrem Eintritt in die 
Synode nachstehendes Gelöbniß ab: 
„Ich gelobe vor Gott, daß ich meine Obliegenheiten als Mitglied der 
Synode sorgfältig und treu, dem Worte Gottes und den Ordnungen 
er
	        
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