Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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provinzieller, von dem Konsistorium oder anderen Königlichen Behörden 
verwalteter kirchlicher Stiftungen. 
Sie führt die Mitaufsicht über die Kreis-Synodalkassen und ordnet 
durch ihre Beschlüsse die Verwaltung der Provinzial-Synodalkasse. 
7) Neue kirchliche Ausgaben zu provinziellen Zwecken, soweit sie durch Lei- 
stungen der Kirchenkassen oder Kirchengemeinden gedeckt werden sollen, 
bedürfen der Bewilligung der Provinzialsynode und der Zustimmung 
des Konsistoriums. 
8) Die Provinzialsynode beschließt über die Verwendung des Ertrages einer 
vor ihrem jedesmaligen regelmäßigen Zusammentritt in der Provinz 
einzusammelnden Kirchen= und Hauskollekte zum Besten der dürftigen 
Gemeinden ihres Bezirks. Sie ist befugt, eine jährliche Einsammlung 
dieser Kirchen- und Hauskollekte anzuordnen. 
Ueber die Verwendung der Kollekte kann das Konsistorium Vor- 
schläge an die Synode richten. 
9) Sie ist berechtigt, zu den durch das Konsistorium veranstalteten Prü- 
sungen der gehcheen Kandidaten jwei bis drei Abgeordnete aus ihrer 
Mitte als Mitglieder der Prüfungskommission mit vollem Stimmrecht 
zu entsenden. 
10) Sie wählt ihren Vorstand nach Maßgabe des §. 66. 
11) Sie wählt Abgeordnete zur Generalsynode nach Maßgabe der demnächst 
zu erlassenden General Cynodaloromung. " 
g. 66. 
Der Vorstand der Provinzialsynode wird für eine laufende Synodal= 
periode gewählt, bleibt aber bis zur Bildung des neuen Vorstandes in Thätigkeit. 
Er besteht 
1) aus einem Vorsitzenden (Präses), 
2) aus mehreren Trcht über sechs) Beisitzern, geistlichen und weltlichen in 
gleicher Zahl (Assessoren). 
Die Feststellung der Zahl für jede einzelne Provinz erfolgt durch einen 
Beschluß der Provingalspnode, welcher der Bestätigung duch os Evangelischen 
Ober--Kirchenrath bedarf. 
Für sämmtliche Beisitzer werden Stellvertreter gewählt, welche in Verhin- 
derungsfällen für jene in den Vorstand eintreten. 
Die Wahl des Präses unterliegt der Bestätigung des Evangelischen Ober- 
Kirchenraths. 
K. 67. 
Der Präses eröffnet die Synode, leitet ihre Verhandlungen und handhabt 
die äußere Ordnung. Seine Stimme entscheidet bei Stimmengleichheit. Er 
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