Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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K. 72. 
Die Provinzial-Synodalkasse bezieht die erforderlichen Beiträge aus den 
Kreis- Synodalkassen nach Maßgabe einer Matrikel, welche vorläufig vom Kon- 
sistorium, definitiv von der Provinzialsynode unter Zustimmung des Konsistoriums 
aufustellen ist. Die Verwaltung der Provinzial-Synodalkasse wird unter der 
Aufsicht der Synode durch einen von ihr zu bestellenden Synodalrechner oder 
von der Konsistorialkasse der Provinz geführt. » 
DieKreissSynodalkassenziehendieerforderlichenBeiträgevondenGci 
meinden ein (F. 53. Nr. 7.0. 
KS. 73. 
In den Gemeinden werden sowohl die Synodalkostenbeiträge als auch die 
aus der Bildung und Wirksamkeit der Gemeinde-Kirchenräthe und Gemeinde- 
vertretungen entstehenden Kosten aus den Kirchenkassen, soweit diese dazu bei 
Berücksichtigung ihrer übrigen Verpflichtungen im Stande sind, sonst durch Ge- 
meinde-Umlagen bestritten. Beide Arten von Kosten haben die Natur von noth- 
wendigen kirchlichen Aufwendungen. 
. 74. 
Den Mitgliedern der Synoden und Synodal- Vorstände, sowie den Ab- 
geordneten zur Prüfungs-Kommission (F. 65. Nr. 9.) gebühren, soweit sie nicht 
am Orte der Versammlung wohnhaft sind, Tagegelder und Reisekosten. Die- 
selben gehören zu den Synodalkosten und werden nach den vom Konsistorium 
vorläufig, nach ernehmung der Provinzialsynode definitiv festzustellenden Sätzen 
aus den betreffenden Synodalkassen gewährt. 
Fünfter Abschnitt. 
Uebergangsbestimmungen. 
K. 75. 
In allen Gemeinden ist mit der Bildung der Gemeinde-Kirchenräthe und 
Gemeindevertretungen in Gemäßheit dieser Ordnung ungesäumt vorzugehen. 
abei üben 
1) bestehende Gemeinde-Kirchenräthe der früheren Ordnung diejenigen Be- 
fugnisse aus, welche den Gemeinde -Kirchenräthen der neuen Ordnung 
für die Bildung der Gemeindevertretung, sowie für die Vorbereitung 
und Leitung der Wahl des Gemeinde Kirchenraths (59. 18. 36. 38.) 
übertragen sind, 
2) bestehende Vorstände der Kreissynoden früherer Ordnung diejenigen Be- 
fugnisse, zu welchen diese neue Ordnung die Kreissynodal-Vorstände be- 
kußx (§9. 36. 40. 42.). 
(Nr. 8157.) 65“ §. 76.
	        
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