Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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K. 76. 
Nachdem die Gemeinde-Kirchenräthe eines Synodalkreises gebildet find, ist 
zur Bildung der Kreissynode in Gemäßheit dieser Ordnung zu schreiten. Dabei 
übt der Vorstand der bisherigen Kreissynode dienigen Befugnisse aus) welche 
die neue Ordnung dem Kreissynodal-Vorstande beilegt K. 52.). 
6S. 77. 
Sind die Kreissynoden in einer Provinz eingerichtet, so erfolgen auf ihrer 
erstmaligen Versammlung die Wahlen zur Provinzialsynode (G. 53. Nr. 10.). 
Bis zum Zusammentritt der letzteren werden die auf ihre Vorbereitung 
und Eröffnung bezüglichen Befugnisse, welche der Provinzialsynode selbst oder 
ihrem Vorstande beziehungsweise dem Präses eingeräumt sind (§. 64. 68. Nr. 4.), 
von dem Konsistorium, beziehungsweise dessen Vorsitzenden ausgeübt. 
K. 78. 
Fehlt es an Gemeinde-Kirchenräthen oder Kreisfynoden der früheren Ord- 
nung, oder ergeben sich bei Bildung der neuen Gemeindeorgane und Synoden 
anderweite Hindernisse so ist das Konsistorium befugt, die zur Ueberleitung in 
die neue Ordnung erforderlichen Verfügungen zu zucffen, 
K. 79. 
Die Amtsthätigkeit der jetzigen Gemeinde-Kirchenräthe, Kreissynoden und 
Kreissynodal-Vorstände erlischt mit dem Tage, an welchem die nach der gegen- 
wärtigen Ordnung gebildeten Gemeindeorgane und Synoden in Wirksamkeit 
treten. 
S. 80. 
Die zur Ausführung dieser Ordnung erfordenlichen Instruktionen werden 
von dem Enpangelischen Ober-Kirchenrath im Einverständniß mit dem Minister 
der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten erlassen.
	        
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