Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

— 445 — 
Anlage II. 
Verordnung 
über die 
Berufung einer außerordentlichen Generalsynode für die acht 
alteren Provinzen. 
Artikel 1. 
Die außerordentliche Generalsynode hat die Aufgabe, auf Grund eines ihr 
vorzulegenden Entwurfs die definitive Ordnung einer Generalsynode für die evan- 
gelische Kirche der acht älteren Provinzen zu berathen. 
Der Entwurf ist von dem Epvangelischen Ober-Kirchenrath in Vereinigung 
mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten festzustellen und Mir zur Ge- 
nehmigung einzureichen. 
Artikel 2. 
Die Synode wird gebildet: 
1) aus 150 Mitgliedern, welche von den Provinzialsynoden gewählt werden; 
2) aus sechs Mitgliedern, von welchen jede evangelisch-theologische Fakultät an 
den Universitäten Königsberg, Berlin, Greifswald, Breslau, Halle und 
Bonn eines aus ihrer Mitte wählt; 
3) aus sechs Rechtslehrern, welche mit dem Kirchenrecht vorzugsweise ver- 
traut sind und von welchen die der evangelischen Landeskirche angehö- 
renden Mitglieder jeder juristischen Fakultät an den genannten Univer- 
sitäten einen aus ihrer itte wählen; 
4) aus den elf General-Superintendenten der in Art. 1. bezeichneten Provinzen; 
5) aus dreißig landesherrlich zu ernennenden Mitgliedern. 
Artikel 3. 
Die zufolge Art. 2. Nr. 1. zu wählenden Mitglieder werden auf die acht 
Provinzialsynoden dergestalt vertheilt, daß die Synode der Provinz Preußen 24, 
Brandenburg 27, Pommern 18, Posen 9, Schlesien 21, Sachsen 24, West- 
phalen 12, der Rheinprovinz 15 Mitglieder wählt. 
Die Wahl erfolgt in der Weise, daß zunächst ein Drittheil aus den geist- 
lichen, sodann ein zweites Drittheil aus den weltlichen derzeitigen oder früheren 
Mitgliedern der Provinzialsynode, der Kreissynoden, Gemeinde-Kirchenräthe oder 
Gemeindevertretungen der betreffenden Provinz gewählt wird. Die Wahlen für 
das letzte Drittheil sind an diese Beschränkungen nicht gebunden, sondern können 
auch auf andere angesehene, kirchlich erfahrene und verdiente Männer gerichtet 
werden, welche zur evangelischen Kirche der genannten Provinzen gehören. Die 
Wahl eximirter Personen ist hierbei zulässig. 
Alle Gewählten müssen das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben. 
Ueber die Gültigkeit der Wahlen entscheidet die Elneralhynsde 
(Nr. 8157.) Art. 4.
	        
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