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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
N. 30.—
(Nr. 8158.) Staatsvertraß zwischen Preußen und Braunschweig wegen Durchführung der
Löhne-Hildesheim-Vienenburger Eisenbahn durch das Herzoglich Braun-
schweigische Gebiet. Vom 11. Juli 1873.
S.# Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Hoheit
der Herzog von Braunschweig und Lüneburg haben beschlossen, die durch die
Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft von Löhne über Hameln und Hildes-
heim nach Vienenburg zu erbauende Bahn auf der Strecke zwischen Hameln
und Koppenbrügge durch das Herzoglich Braunschweigische Gebiet führen zu
lassen, und haben zum Zwecke der deshalb erforderlichen näheren Verabredungen
zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Hermann
Duddenhausen,
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg:
Höchstihren Geheimen Finanzrath Grafen Görtz-Wrisberg,
von welchen unter Vorbehalt der Ratifikation der nachstehende Vertrag abge-
schlossen worden ist. Artikel 1
rtikel 1.
Beide kontrahirenden Regierungen gestatten der Hannover-Altenbekener
Eisenbahngesellschaft, die Bahn von Löhne über Hameln nach Vienenburg, zu
deren Bau und Betriebe die Königlich Preußische Regierung bereits am
29. Juni 1870. die Konzession ertheilt hat, auf der Strecke zwischen Hameln
und Koppenbrügge durch das Herzoglich Braunschweigische Gebiet zu führen.
Artikel 2.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird der Hannover-Alten-
bekener Eisenbahngesellschst in der ihr demgemäß auch für das Herzoglich
Braunschweigische Gebiet 31 ertheilenden Konzession, ohne vorgängiges Einver-
nehmen mit der Königlich Preußischen Regierung, keine erschwerenden Bedin-
gungen auferlegen, welche nicht in der für das Preußische Staatsgebiet ertheilten
Jahrgang 1873. (Nr. 8158.) 66 Aller-
Ausgegeben zu Berlin den 24. September 1873.