Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Artikel 5. 
Die Festsetzung des Tarifs und Fahrplans bleibt der Königlich Preußischen 
Regierung vorbehalten. Es soll sedech sowohl im Personen= wie im Güter- 
verkehr zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Beförderungspreise 
oder der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht werden. 
Artikel 6. 
Die Landeshoheit verbleibt in Ansehung der Bahnstrecke im Braunschweigi- 
schen Gebiete der Herboglich Braunschweigischen Regierung. Derselben ist es 
vorbehalten, für den Verkehr zwischen Ihr und der Gesellt, st, sowie für die 
andhabung der Ihr über die betreffende Bahnstrecke zuständigen Aufsichts- und 
Lasbung eine Herzogliche Behörde oder einen besonderen Kommissarius zu 
bestellen. Diese Behörde, resp. dieser Kommissar hat die Beziehungen der Her- 
zoglich Braunschweigischen Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen 
Fällen wahrzunehmen, die nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Ein- 
schreiten der kompetenten Behörden geeignet sind. 
Wegen aller Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß der Eisenbahn- 
anlage im Braunschweigischen Gebiete oder des Betriebes derselben gegen die 
Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft erhoben werden möchten, ist die Ge- 
sellschaft der Braunschweigischen Gerichtsbarkeit und den Braunschweigischen Ge- 
setzen unterworfen. Artikel? 
rtikel 7. 
Die im Braunschweigischen Gebiete angestellten Eisenbahnbeamten find den 
Braunschweigischen Landesgesetzen unterworfen. Die Angehörigen des einen 
Staates, welche im Gebiete des anderen Staates angestellt werden möchten, 
scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes nicht aus. 
Artikel 8. 
Für die Bahnpolizei sind die bezüglichen Reichsverordnungen maßgebend; 
über die etwa zu erlassenden Ausführungs- Bestimmungen werden beide Regie- 
rungen vev dem Erlasse sich benehmen und gleichlautende Bestimmungen zu er- 
zielen suchen. 
Artikel 9. 
Die der Gesellschaft im Interesse der Militair., Post= und Telegraphen- 
verwaltung und bezüglich ihrer Bahnbeamten und Arbeiter für das Preußische 
Staatsgebiet in der Allerhöchsten Konzession vom 29. Juni 1870., resp. in ihrem 
am 25. November 1868. bestätigten Statute auferlegten Bedingungen sollen 
auch für das Braunschweigische Gebiet maßgebend sein. Für Kriegsbeschädigungen 
und Demolirungen, mögen solche vom Feinde ausgehen, oder im Interesse der 
Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die Gesellschaft einen Ersatz weder 
vom Staate noch vom Reiche beanspruchen können. 
Artikel 10. 
Die Herzoglich wchweigich Regierung wird von dem in Rede stehen- 
den Eisenbahn-Unternehmen der Hannover--Altenbekener Eisenbahngesellschaft eine 
(Nr. 8158.) Ge-
	        
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