Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Gesetze, Vorschriften und maßgebenden Verwaltungsnormen zur Anwendung ge- 
langen und in den verschiedenen Abtheilungen und Büreaus nach gleichen Grund. 
sätzen verfahren wird, zu welchem Zweck er dafür Sorge zu tragen hat, daß 
durch Beschlußfassung des Kollegiums das in dieser Beziehung Erforderliche fest- 
gestellt wird. 
KC. 12. 
Die Regelung des formellen Geschäftsbetriebes gehört zu seinem persönlichen 
Wirkungskreise. Er hat alle diejenigen Diensteinrichtungen und Anordnungen 
a treffen, welche zu diesem Zwecke erforderlich sind und die materielle Wirksam- 
eit der Ober. Rechnungskammer nicht berühren, desgleichen dafür zu sorgen, daß 
die Geschäfte prompt erledigt werden und daß jeder Beamte innerhalb seines 
Wirkungskreises die ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungs- 
mäßig erfülle. 
S. 13. 
Insbesondere gehört zu seinem Wirkungskreise: 
1) der Erlaß der erforderlichen allgemeinen, wie besonderen Dienstanwei- 
ungen über den formellen Geschäftsbetrieb in den Revisionsbüreaus, 
erner für das Büreau des Präsidenten, die Kassenverwaltung, die Re- 
istraturen, die Bibliothek, die Journalführung, die Kanzlei, und Unter- 
eamten der Ober-Rechnungskammer, desgleichen die Feststellung der 
Hausordnung und die Bestimmung über die Benutzung und Verthei- 
lung der zum Dienst bestimmten Räume und Inventarienstücke; 
2) die Feststellung der Geschäftsvertheilung, die Anordnung dauernder oder 
vorübergehender Abänderungen derselben, sowie der erforderlichen Stell- 
vertretungen und die Beauftragung von Beamten mit einzelnen Arbeiten 
aus dem Geschäftskreise eines anderen Beamten; 
3) die Feststellung der Arbeitspläne für die Revisionsbeamten und die Ge- 
nehmigung der Abweichung von denselben (G. 4.); 
4) die Abordnung von Kommissarien in allen Fällen, wo solche nothwendig 
wird, namentlich auch zum Zweck der Erörterung von Bedenken und 
Erinnerungen gegen die Rechnungen oder zur Informationseinziehung 
(#. 13. Abf. 2. des Gesetzes vom 27. März 1872.) oder zu außerordent= 
lichen Kassen- und Magazin-Revisionen (F. 13. Abs. 3. ebendaselbst); 
5) die Eröffnung der neu eingehenden Sachen, welche sodann, soweit sie 
um Geschäftskreise des Kollegiums gehören, nach Maßgabe der be- 
feten Geschäftsvertheilung an die Direktoren, Räthe und Revisions= 
eamten gelangen — vorbehaltlich der Befugniß des Präsidenten, Kor- 
referenten zu bestellen; 
6) die Verfügung auf alle solche Schreiben, Berichte, Gesuche 2c.) welche 
nicht zum Wirkungskreise des Kollegiums gehörige Gegenstände be- 
treffen 
7) die
	        
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