Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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7) die Bestimmung der Zeit für die Sitzungen des Kollegiums nach Tag 
und Stunde, die Eröffnung und Schließung derselben, die Leitung der 
Debatten und Abstimmungen; 
8) die Superrevision und Vollziehung aller derjenigen Konzepte und Ver- 
fügungen, deren Prüfung und Mitzeichnung er sich durch allgemeine 
Anordnung oder durch die besondere Bezeichnung der einzelnen Sachen 
bei ihrem Eingange vorbehalten hat. 
KG. 14. 
Bei der Superrevision (J. 13. Nr. 8.) dürfen materielle Aenderungen ohne 
Einverständniß mit den betreffenden Direktoren und Departemontzräten nicht 
vorgenommen werden. —- 
Fälle, in denen ein solches Einverständniß nicht erreicht wird, find zum 
Vortrag zu verweisen und nach dem Beschlusse des Kollegiums zu erledigen. 
Formelle Aenderungen dagegen, welche sich Lehigch auf die Anordnung, 
Deutlichkeit und Präzision der Darstellung oder die Angemessenheit des Aus- 
drucks beziehen, ist der Präsident nach eigenem Flictmäßtgen Ermessen vorzu- 
nehmen befugt. 
K. 15. 
Der Präsident ist ferner berechtigt, die Ausführung eines Beschlusses des 
Kollegiums einstweilen zu beanstanden, muß jedoch, wenn er von dieser Befugniß 
Gebrauch macht, binnen 14 Tagen, vom Tage der ersten Beschlußfassung an 
gerechnet, die betreffende Angelegenheit zur nochmaligen Berathung und Abmn. 
mung bringen und die Mitglieder des Kollegiums Hieroon spätestens drei %N 
vor der diesfälligen Sihung in Kenntniß setzen. Bei dem durch die zweite Ab- 
stimmung festgestellten Beschlusse behält es sein Bewenden. 
K. 16. 
Zu den Geschäften des Präsidenten gehören ferner die Personalien sämmt- 
licher Beamten, insbesondere die Vorschläge zur Besetzung von Stellen der Direk. 
toren und Räthe des Kollegiums (F. 2. des Gesetzes vom 27. März 1872.), die 
Ernennung der übrigen Beamten (F. 6. ebendaselbst), die Handhabung der Dis- 
ziplin über sämmtliche Beamte (#. 5. und 6. ebendaselost, die Urlaubsbewilligun- 
gen, die auf Rangerhöhung, Verleihung von Titeln, Orden und sonstigen Aus- 
zeichnungen, auf die Pensionirung der Beamten und auf die Fürsorge für die 
Hinterbliebenen derselben bezüglichen Angelegenheiten. 
C. 17. 
Der persönliche Wirkungskreis des Präsidenten umfaßt ferner die Verwal- 
tung der Gelder, Grundstücke, Gebäude, Inventarienstücke und Materialien, welche 
für den Dienst der Ober-Rechnungskammer bestimmt sind, desgleichen die Ver- 
tretung des Fiskus bei den auf diese Vermögensverwalltung bezüglichen Verträgen 
und Prozessen. 
(Fr. 8162.) +. 18.
	        
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