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Dechargen, Verfügungen, Korrespondenzsachen und sonstigen Angaben
im Konzept und in der Reinschrift, soweit die Vollziehung der lehteren
nicht dem Präsidenten zusteht;
3) die Begutachtung der von den Departementsräthen zu erstattenden
periodischen oder sonstigen Berichte, sowie der zu solcher Begutachtung
geeigneten dienstlichen Anträge, Eingaben und Promemorien der Mit-
glieder und Beamten ihrer Abtheilung;
4) die Beaufsichtigung der regelmäßigen Thätigkeit und Geschäftsförderung
in den Revisionsbüreaus vrer Abtheilung;
5) die Berechtigung, in Bezug auf die Revisionsbeamten vorübergehende
Abweichungen von der Geschäftsvertheilung, der Folgeordnung und
den Fristen der Geschäfte im Einverständniß mit den betreffenden Depar-
tementsräthen und Revisoren zu genehmigen, insofern weder eine Ver-
mehrung der Arbeitskräfte dadurch bedingt, noch die Entstehung von
Arbeitsrückständen davon zu besorgen ist;
6) die Urlaubsbewilligung für Revisions-, Registratur= und Unterbeamte
ihrer Abtheilung, sofern die nachgesuchte Entfernung aus dem Dienst
die Zeit von drei Tagen nicht überschreitet und eine Vertretung nicht
erforderlich ist. 62
. 25.
Die Direktoren haben bei Prüfung der ihnen vorgelegten Revisionsver=
handlungen, Korrespondenzsachen und sonstigen Angaben vor Allem auf richtige
Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und auf Uebereinstimmung mit den
bisher als maßgebend angenommenen oder in anderen Revisionsbüreaus befolgten
Grundsätzen, demnächst aber auch auf logische Anordnung, Präzision der Dar-
stellung und Angemessenheit des Ausdrucks zu halten. Hinsichtlich ihrer Be-
fugniß, bei der Superrevision (§. 24. Nr. 2.) Aenderungen vorzunehmen, gelten
dieselben Bestimmungen, welche im §. 14. in Ansehung des Präsidenten ge-
troffen find. "
. 26.
Die Direktoren haben sich in Abwesenheits= und Krankheitsfällen, soweit
es der Umfang ihrer Geschäfte zuläßt, gegenseitig zu vertreten. Andernfalls hat
der Präsident ihre Vertretung durch die ältesten Räthe, sofern er dieselbe nicht
ganz oder theilweise selbst übernehmen will, anzuordnen. Auch können in solchen
Fällen durch den Präsidenten einzelne Räthe von der Superrevision ihrer Arbeiten
entbunden werden.
Amtliches Verhältniß der Departementsräthe.
i
Die Departementsräthe der Ober-Rechnungskammer sind die unmittelbaren
Vorstände der ihnen zugetheilten Revisionsbüreaus. Sie sind für die gründliche
und prompte Geschäftsführung in ihren Revisionsbüreaus verantwortlich und
Johrgang 1873. (Tr. 8162) 69 haben