Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Dechargen, Verfügungen, Korrespondenzsachen und sonstigen Angaben 
im Konzept und in der Reinschrift, soweit die Vollziehung der lehteren 
nicht dem Präsidenten zusteht; 
3) die Begutachtung der von den Departementsräthen zu erstattenden 
periodischen oder sonstigen Berichte, sowie der zu solcher Begutachtung 
geeigneten dienstlichen Anträge, Eingaben und Promemorien der Mit- 
glieder und Beamten ihrer Abtheilung; 
4) die Beaufsichtigung der regelmäßigen Thätigkeit und Geschäftsförderung 
in den Revisionsbüreaus vrer Abtheilung; 
5) die Berechtigung, in Bezug auf die Revisionsbeamten vorübergehende 
Abweichungen von der Geschäftsvertheilung, der Folgeordnung und 
den Fristen der Geschäfte im Einverständniß mit den betreffenden Depar- 
tementsräthen und Revisoren zu genehmigen, insofern weder eine Ver- 
mehrung der Arbeitskräfte dadurch bedingt, noch die Entstehung von 
Arbeitsrückständen davon zu besorgen ist; 
6) die Urlaubsbewilligung für Revisions-, Registratur= und Unterbeamte 
ihrer Abtheilung, sofern die nachgesuchte Entfernung aus dem Dienst 
die Zeit von drei Tagen nicht überschreitet und eine Vertretung nicht 
erforderlich ist. 62 
. 25. 
Die Direktoren haben bei Prüfung der ihnen vorgelegten Revisionsver= 
handlungen, Korrespondenzsachen und sonstigen Angaben vor Allem auf richtige 
Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und auf Uebereinstimmung mit den 
bisher als maßgebend angenommenen oder in anderen Revisionsbüreaus befolgten 
Grundsätzen, demnächst aber auch auf logische Anordnung, Präzision der Dar- 
stellung und Angemessenheit des Ausdrucks zu halten. Hinsichtlich ihrer Be- 
fugniß, bei der Superrevision (§. 24. Nr. 2.) Aenderungen vorzunehmen, gelten 
dieselben Bestimmungen, welche im §. 14. in Ansehung des Präsidenten ge- 
troffen find. " 
. 26. 
Die Direktoren haben sich in Abwesenheits= und Krankheitsfällen, soweit 
es der Umfang ihrer Geschäfte zuläßt, gegenseitig zu vertreten. Andernfalls hat 
der Präsident ihre Vertretung durch die ältesten Räthe, sofern er dieselbe nicht 
ganz oder theilweise selbst übernehmen will, anzuordnen. Auch können in solchen 
Fällen durch den Präsidenten einzelne Räthe von der Superrevision ihrer Arbeiten 
entbunden werden. 
Amtliches Verhältniß der Departementsräthe. 
i 
Die Departementsräthe der Ober-Rechnungskammer sind die unmittelbaren 
Vorstände der ihnen zugetheilten Revisionsbüreaus. Sie sind für die gründliche 
und prompte Geschäftsführung in ihren Revisionsbüreaus verantwortlich und 
Johrgang 1873. (Tr. 8162) 69 haben
	        
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