Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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und Konzepte zu entwerfen, ferner auf Grund der von ihnen zu führenden Notizen 
die jährlichen Zusammenstellungen sowohl der für den Geschäftsbericht, als auch 
der für die „Bemerkungen“ bestimmten Gegenstände aus ihrem Geschäftskreise, 
sowie die vorgeschriebenen periodischen Uebersichten des Geschäftsstandes rechtzeitig 
zu liefern, welche demnächst nach bewirkter Prüfung Seitens des Departements- 
raths und des Abtheilungsdirektors dem Präsidenten einzureichen sind. Die 
Revisionsbeamten haben zunächst die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Arbeiten 
zu vertreten. x 
Die Revisionsbeamten sind im Falle des Bedürfnisses zur Vertretung anderer 
Tlensseren oder zur vorübergehenden Aushülfe in anderen Departements ver- 
pflichtet. 
Sonstiger Geschäftsgang. 
§P. 39. 
Hinsichtlich des Geschäftsganges im Präsidialbüreau, bei der Kasse, Re- 
gistratur, Journakführung, Bibliothek und Kanzlei, sowie hinsichtlich der Gebäude- 
verwaltung und der Obliegenheiten der Unterbeamten bewendet es bei dem seit- 
herigen Verfahren, bis über diese Gegenstände bei hervortretendem Bedürfniß 
anderweitige Dienstinstruktionen und Anordnungen von dem Präsidenten getroffen 
werden. 
Schlußbestimmung. 
K. 40. 
Die Instruktion für den Chefpräsidenten der Ober-Rechnungskammer vom 
16. März 1831. und alle dem vorstehenden Regulativ zuwiderlaufenden Vorschriften 
werden hiermit aufgehoben. 
  
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerrl 
(R. v. Decker). 
  
 
	        
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