Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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H. 8. 
Lokomotiv- und Zugbegleitungs-Beamte erhalten für die Beschäftigung im 
Fahrdienste, Bahnaufsichts-Beamte für die Begleitung von Arbeitszügen an Stelle 
der Tagegelder und Reisekosten Meilen-- und Nachtgelder, welche die in #. 1. 
und 2. bestimmten Sch nicht übersteigen dürfen, nach Maßgabe eines von dem 
Minister für Handel, Gewerbe und ösndcche Arbeiten zu erlassenden Reglements. 
K. 9. 
Die, einzelnen Beamten neben ihrem Einkommen gewährten Pauschsummen 
für Reisekosten bilden die Entschädigung für alle innerhalb und außerhalb des 
Amtsbezirks auszuführenden Dienstreisen. Unter besonderen Umständen kann 
jedoch der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten solchen 
Beamten für Dienstreisen außerhalb ihres Amtsbezirks Tagegelder und Reisekosten 
ewähren. 
gewah K. 10. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. September d. J. in Kra 
Soweit dieselbe nicht anderweite Bestimmungen enthält, finden die Vor- 
schriften des Gesetzes vom 24. März 1873.) betreffend die Tagegelder und die 
Reisekosten der Staatsbeamten, Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 29. November 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
(Nr. 8166.) Verordnung) betreffend die Vereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, 
Fürstbischöfe) in der Preußischen Monarchie. Vom 6. Dezember 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c 
verordnen für den Umfang Unserer Monarchie, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) haben fortan, bevor 
sie die staatliche Anerkennung erhalten, Uns folgenden Eid zu leisten: 
Ich N. N. schwöre einen Eid zu Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, 
und auf das heilige Erangelium, daß, nachdem ich zu der Würde eines katho- 
lischen Bischofs (Erzbischofs, Fürstbischofs) erhoben worden bin, ich Seiner 
Königlichen Majestät von Preußen N. und Allerhöchstdessen rechtmäßigem Nach- 
folger in der Regierung, als meinem Allergnädigsten Könige und Landesherrn, 
unterthänig, treu, gehorsam und ergeben sein, Allerhöchstdero Bestes nach meinem 
(Nr. Slées—Sle7.) Ver-
	        
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