Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
. Nr. 1. 
  
(Nr. 8084.) Gesetz, betreffend das zur Eheschließung erforderliche Lebensalter. Vom 
21. Dezember 1872. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen, mit Justimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
für den ganzen Umfang delfelben, mit Einschluß des Jadegebiets, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Das zur Eheschließung erforderliche Lebensalter tritt bei Personen männ- 
lichen Geschlechts mit dem vollendeten achtzehnten, bei Personen weiblichen Ge- 
schlechts mit dem vollendeten vierzehnten Lebensjahre ein. Ausnahmen von dieser 
Veorkest finden nicht statt. Alle entgegenstehenden Bestimmungen find auf- 
gehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Dezember 1872. 
(#. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk. 
  
Jahrgaug 1673. (Nr. 8084—S0ss.) 1 r. 8085.) 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Januar 1873.
	        
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