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(Nr. 8085.) Geseh, betreffend die Aufhebung der in der Provinz Hannover bestehenden
Vorkaufs-, Näher- und Retraktrechte. Vom 24. Dezember 1872.
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u§
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für die Provinz Hannover, was folgt:
S. 1.
Die noch bestehenden Vorkaufs-, Näher- und Retraktrechte an Immobilien
werden aufgehoben.
K. 2.
Hat sich das Ereigniß, worauf sich die Ausübung des Vorkaufs-, Näher-
oder Retraktrechts gründet, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugetragen, so
darf das Recht nur bis zum 1. April 1873. gerichtlich geltend gemacht werden,
sofern dasselbe nicht nach dem bestehenden Rechte bereits früher erloschen ist.
. §.3.
Es bleiben aufrecht erhalten:
1) 1P8 durch Verträge oder letztwillige Verfügungen begründete Vorkaufs-
recht;
2) das in Fällen der Enteignung gesetzlich begründete Vorkaufs- und Wieder-
kaufsrecht; "
3) das auf den statutarischen Bestimmungen der Ritterschaft des Herzog-
thums Bremen beruhende Vorkaufs= und Retraktrecht der Agnaten
den ritterschaftlichen Erbstammgütern. ·
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Dezember 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Gr. v. Itenplitz v. Selchow. Gr. zu Eulenburg
Leonhardt. Camphausen. Falk.
(Nr. 8086.)