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S. 4.
Von der Anwendung dieses Gesetzes bleiben ausgeschlossen:
1) die öffentlichen Lasten, mit Einschluß der Gemeindelasten, Gemeindeab-
gaben und Gemeindedienste, sowie der auf eine Deich., Entwässerungs-
oder ähnliche Sozietät sich beziehenden Lasten, sofern dieselben nicht aus
allgemeinen Rechtsverhältnissen, z. B. dem gutsherrlichen Verhältnisse,
entstanden sind;
2) alle Abgaben und Leistungen zur Erbauung und Unterhaltung der Kir-
chen., Pfarr., Küster- und Schulgebäude, sowie zur Unterhaltung von
sonstigen Schul. Einrichtungen, sofern dieselben nicht als Lasten oder
Gegenleistungen auf ablösbaren Reallasten ruhen;
3) alle einseitigen und wechselseitigen Grundgzerechtigkeiten mit Ausnahme
der Holz= und Torf. Nutzungsrechte der Erbfester (s. §. 36);
4) die Jagddienste.
KS. 5.
Die Auseinandersetzung erfolgt sowohl auf den Antrag des Berechtigten
als des Verpflichteten und erstreckt sich auf alle ihre gegenseitigen nach diesem
Gesetze ablösbaren Berecht ungen und Verpflichtungen.
Gemeinschaftliche ester eines berechtigten oder verpflichteten Grundstücké
können nur gemeinschaftlich die Auseinandersetzung beantragen; die nach den
Antheilen zu berechnende Mindersahl dieser Besitzer muß 7 dem wegen der
Auseinandersetzung gefaßten Beschlusse der Mehrheit unterwerfen. u1
Die Provokation auf Ablösung Seitens des Verpflichteten muß sich stets
auf sämmtliche seinen Grundstücken obliegenden Reallasten erstrecken.
Die Provokation auf Ablösung Seitens des Berechtigten muß stets alle
Reallasten umfassen, welche für ihn auf den Grundstücken eines ganzen Gemeinde.
verbandes haften.
Sind mit den Provokaten brunbefer einer anderen Gemeinde zum
Naturalfruchtzehnt oder zu Diensten gemeinschaftlich verpflichtet, so muß der
Berechtigte seine Provokation zugleich cuch gegen die Grundbesther dieser Ge-
meinde Kinschilch aller auf deren Grundstücken für ihn haftenden Reallasten
ten.
Die Lurücknahme einer angebrachten Provokation ist unzulässig.
S. 6.
Behufs der Ablösung ist zunächst der jährliche Geldwerth der Leistungen
und Gegenleistungen zu ermitteln, wobei im Mangel einer anderweiten Ver-
einbarung der Betheiligten die Bestimmungen der . 7. bis 35. zu beobachten sind.
S. 7.
Sind für alljährlich vorkommende Dienste während der letzten zehn Jabre,
für nicht alihrlich vorkommende Dienste während der letzten zwanzig Jahre
vor