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. 27.
Von dem Tage ab, an welchem das gegenwärge Gesetz in Kraft tritt,
kann von Ländereien, von welchen ein Zehnt noch nicht bezogen worden, derselbe
nicht gefordert werden.
Die Ablösung der Zehnten nach Maßgabe der Bestimmungen der §§. 25.
und 26. schließt daher auch die Bushebung der Zehnten vom Neulande (Neu-
bruchzehnt, Rottzehnt) mit ein und kann dafür nicht noch eine besondere Abfin-
dung verlangt werden.
g. 28
Das Recht, Besitzveränderungs-Abgaben bei denjenigen Veränderungsfällen #
zu fordern, welche auf irgend eine Weise in herrschender Hand eintreten, wird 68°
ohne Entschädigung des Berechtigten aufgehoben. Ferner fallen ohne Entschädi-
ung fort: alle für die Ausfertigung neuer Verleihungs-Urkunden und die für
7 Konfirmation der Verträge über Grundstücke erhobenen Gebühren; sofern
dieselben jedoch nachweisbar als eine Abgabe zur Anerkennung des Obereigen-
thums bisher entrichtet werden mußten, unterliegen sie der Ablösung nach den
für Besitzveränderungs-Abgaben maßgebenden Grundsätzen.
K. 29.
ab ö5 Ermittelung des Werthes der abzulösenden Besitzveränderungs-Ab-
gaben i
1) dir Zahl der auf ein Jahrhundert anzunehmenden Besitzveränderungs-
alle,
2) der Betrag der Besitzveränderungs-Abgabe
festzustellen.
K. 30.
Es sind drei Besitzveränderungsfälle, wenn aber die Deszendenten des Be-
firs in allen oder einzelnen Arten der Hesizveränderun von den Besitzverän=
erungs-Abgaben befreit sind, nur zwei Besitzveränderungsfälle auf ein Jahrhun-
dert zu rechnen.
K. 31.
Ist der Betrag der Besihocränderungs-Abgabe weder ein für alle Mal,
noch auch nach Prozenten des Werthes oder Erwerbspreises des verpflichteten
Grundstücks rechtsgültig bestimmt, so wird der Durchschnitt derjenigen Beträge,
welche in den letzten sechs Veränderungsfällen wirklich gezahlt oder zu zahlen ge-
wesen sind, und wenn dies nicht ermittelt werden kann, der Durchschnitt der-
jenigen Beträge, welche bekannt find, als Einheit zum Grunde gelegt.
Besteht die Besihorränderungs Abgob in Prozenten von dem Werthe oder
Erwerbspreise des verpflichteten Grundstücks, so erfolgt die Feststellung des bei
der Ablösung zum Grunde zu legenden Werthes oder Preises nach dem in Pausch
und Bogen durch Schiedsrichter zu schätzenden gemeinen Kaufwerthe.
JIst der Betrag oder Prozentsatz der Besitzveränderungs-Abgabe nach Ver-
schiedenheit der Besitzveränderungsfälle verschieden, so ist der Durchschnitt der
Jgang 1873. (Nr. 6068.) 2 ver-
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