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die geltenden Normalpreise schon mindestens fünf Jahre in Wirksamkeit gewesen
sind. Die Revision oder Ergänzung erfolgt auf dem im F. 45. bezeichiteten Wege.
KC. 49.
In der Regel kommen die Markt- und Normalpreise desjenigen Bezirks
ur Anwendung, in welchem der zur Ablieferung der Abgabe oder der zur
Leinung der Verpflichtung bestimmte Ort belegen ist. Ist dieser nicht bestimmt,
oder muß die Abgabe oder Leistung an verschiedenen Orten abgeliefert oder ver-
richtet werden, so kommen die Markt= oder Normalpreise desjenigen Bezirks zur
Anwendung, in welchem das verpflichtete Grundstück belegen ist.
K. 50.
Sollten in einzelnen Distrikten Abgaben und Leistungen, für deren Ab-
lösung nach dem gegenwärtigen Gesetze Normalsätze sestgestellt werden sollen, gar
nicht mehr oder doch nur in sehr geringem Umfange vorkommen, so kann mit
Genehmigung des Ministeriums für landwirthschaftliche Angelegenheiten in solchen
Distrikten die Festsetzung von Normalpreisen unterbleiben.
Kommt es in solchen Distrikten auf eine Abschätzung an) so erfolgt biefelbe
durch Schiedsrichter. R
Bei Rezessen und Verträgen, welche für die Ablösung Bedingungen fest= ulemetne Beßin-
setzen, die den Berechtigten oder den Verpflichteten günstiger find, als sie das zungr.
gegenwärtige Gesetz enthält, behält es sein Bewenden.
S. 52.
Wenn bei Zerstückelung von Grundstücken die darauf haftenden Reallasten
weder durch Kapital noch durch Vermittelung der Rentenbank abgelöst werden,
Le eie gn solche Reallasten das Hauptgrundstück und die Trennstücke soli-
isch verhaftet. -
Stehen dem Berechtigten mehrere verpflichtete Grundstücke mit solidaris
Haftbarkeit für die demselben zu gewährenden Leistungen gegenüber und es hat
bereits eine Vertheilung der Leistungen mit Einwilligung des Berechtigten statt-
gefunden, so ist letztere auch für die Auseinandersetzung nach diesem Gesetze in der
rt maßgebend, daß mit der Ausführung derselben die solidarische Haftbarkeit aufhört.
rE eine solche Vertheilung noch nicht erfolgt, so wird die nach . 38. er-
mittelte Rente nach Verhältniß 2 Werthes der einzelnen pflichtigen Grundstücke
auf heeselben unter Aufhebung der Solidarhaft vertheilt.
as Nämliche gilt bei den nach der Auseinandersetzung eintretenden Zer-
stückelungen rentenpflichtiger Grundstücke. .
Die in dem 8. 44. genannten Berechtigten sind zu fordern befugt, daß
diejenigen Rentenbeträge, welche nach der Vertheilung jährlich unter vier Thaler
betragen, durch Erlegung des 25 fachen Baarbetrages abgelöst werden.
Wenn Grundstücke, auf denen Tilgungsrenten hasten, zerstückelt werden,
so sind diese Renten ebenso zu vertheilen, wie die Staatssteuern.
In solchem Falle müssen Rentenbeträge, welche nach der Vertheilung der
Rente jährlich weniger als einen Thaler betragen, auf Verlangen der Direchon
(Nr. 8086.) er