Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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der Fische versperrt werden. Solche Vorrichtungen dürfen nicht so nahe anein- 
ander angebracht sein, daß der Zug der Fische dadurch behindert wird. 
Diese Vorschriften finden in Grenzgewässern nur soweit Anwendung, als 
in dem Nachbarlande ein gleiches Vorgehen beobachtet wird; auch ist der Minister 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ermächtigt, dieselben zeitweilig für solche 
Gewässer außer Kraft zu setzen, welche streckenweise Unserer Hoheit nicht unter- 
worfen sind. 
Die bereits bestehenden ständigen Fischereivorrichtungen unterliegen diesen 
Vorschriften nicht, wenn mit denselben eine auf dieses besondere Fangmittel ge- 
richtete Fischereiberechtigung verbunden ist; im anderen Falle müssen dieselben, "— " 
weit sie den Vorschriften dieses Paragraphen nicht entsprechen, längstens inner- 
halb zweier Jahre nach Erlaß dieses Gesetzes von den Besitzern, welche dazu er- 
forderlichenfalls im Verwaltungswege anzuhalten sind, abgeändert werden. 
KC. 21. 
Derbet schädlicher Beim Fischfange ist die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe 
Fangmittel. 
(giftiger Köder oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng- 
ppatronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.) verboten. 
K. 22. 
Fischereipolizeiliche Im Wege landesherrlicher Verordnung wird nach Anhörung der betreffenden 
Vorschriften. 
Provinzialvertretung vorgeschrieben: 
1) welche Fische mit Rücksicht auf ihr Maaß oder Gewicht nicht gefangen 
werden dürfen; 
2) zu welchen Tages= und Jahreszeiten die Fischerei überhaupt oder in ge- 
wissen Erstreckungen der Gewässer oder bezüglich gewisser Fangarten oder 
Fischgattungen verboten sein soll; 
3) welche Fangarten und welche Arten von Fanggeräthen beim Fischfange 
nicht angewendet werden dürfen. · 
BerechtigUUFeU auf die Benutzung ständiger Fischereivorrichtungen 
(S#. 5. und 20.) können durch diese Vorschriften nicht getroffen werden; 
ebensowenig unterliegen denselben Bercchigungen auf den Gebrauch 
anderer bestimmter Fangmittel, wenn der Berechtigte nur mit diesem 
Fangmittel die Fischerei ausüben darf; 
4) von welcher Beschaffenheit die erlaubten Fanggeräthe sein müssen, und 
mit welchen Beschränkungen die letzteren zum Fischfange gebraucht werden 
können) . 
5) welche Ordnung von den Fischern zur Vermeidung gegenseitiger Störungen, 
ferner im Interesse des öffentlichen Verkehrs und der Schiffahrt und 
endlich gegenüber den Aufsichtsbeamten und zur Erleichterung der Auf- 
sichtsführung zu beobachten ist; 
6) in welchen Jahreszeiten und an welchen Orten die Werbung der See- 
gewächse verboten sein soll. 
Für
	        
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