Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Die  Entschädigung  tritt  rücksichtlich  aller  Eigenthums.,  Nutzungs-  und
sonstigen  Realansprüche,  insbesondere  der  Reallasten,  Hypotheken  und  Grundschulden
  an  die  Stelle  des  enteigneten  Gegenstandes.

K.  46.

Ist  die  Abtretung  des  Grundstücks  durch  Vereinbarung  zwischen  Unternehmer
  und  Eigenthümer  erfolgt  und  zwar  in  Gemäßheit  des  K.  16.  unter
Durchführung  des  Enteignungsverfahrens  oder  in  Gemäßheit  des  §.  26.,  so
treten  die  rechtlichen  Wirkungen  des  §.  45.  auch  in  diesem  Falle  ein.  Hypothekenund
  Grundschuldgläubiger,  sowie  Realberechtigte  können  jedoch,  soweit  ihre  Forderungen
  durch  die  zwischen  Unternehmer  und  Eigenthümer  vereinbarte  Entschädigungssumme
  nicht  gedeckt  werden,  deren  Festsetzung  im  Rechtswege  gegen
den  Unternehmer  fordern,  wobei  die  Beweisvorschriften  der  Sß.  30.  und  40.  zur
Anwendung  kommen.

K.  47.

War  das  enteignete  Grundstück  Fideikommiß-  oder  Stammgut,  oder  stand
dasselbe  im  Lehn=  oder  Leiheverbande,  so  ist  —  mit  Ausnahme  des  §.  38.  vorgesehenen
  Falles  —  der  Besitzer  über  die  Entschädigungssumme  nur  nach  den

orschriften  zu  verfügen  berechtigt,  welche  in  den  verschiedenen  Landestheilen  für
die  Verfügungen  über  derartige  Güter  und  die  an  deren  Stelle  tretenden  Kapitalien
  maßgebend  find.
.  48.

War  das  enteignete  Grundstück  mit  Reallasten,  Hypotheken  oder  Grundschulden
  behaftet,  so  kanm  —  mit  Ausnahme  des  F.  38.  vorgesehenen  Falles  —
der  Eigenthümer  über  die  Entschädigungssumme  nur  verfügen,  wenn  die  Realberechtigten
  einwilligen.

K.  49.

Der  Eigenthümer  des  Grundstücks  ist  jedoch  in  den  Fällen  der  Ss.  47.  und  48.
befugt,  wegen  Auszahlung  oder  Verwendung  der  hinterlegten  Entschädigungssumme
  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzungsbehörden  für  Regulirung  gutsherrlicher
  und  bäuerlicher  Verhältnisse,  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen
in  Anspruch  zu  nehmen.

ie  Auseinandersetzungsbehörde  hat  die  bei  ihr  eingehenden  Anträge  nach

den  Bestimmungen  zu  beurtheilen  und  zu  erledigen,  welche  wegen  Wahrnehmung

der  Rechte  dritter  Personen  bei  Verwendung  der  Ablösungskapitalien  in  den

*.  110.  bis  112.  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850.,  betreffend  die  Ablösung  der

eallasten  und  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse,
ertheilt  worden  sind.

Diese  Vorschrift  kommt  in  den  Landestheilen  des  linken  Rhelnufers,  in
der  Provinz  Hannover  und  den  Theilen  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden,  in
welchen  die  Verordnungen  vom  13.  Mai  1867.  (Gesetz=  Samml.  S.  716.)  und
2.  September  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  1463.)  nicht  eingeführt  find,  nicht  zur
Anwendung,  vielmehr  bleibt  es  hier  bei  den  bisher  bestehenden  Vorscheiften.  UI