Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Titel  V.
Besondere  Bestimmungen  uͤber  Entnahme  von  Wegebaumaterialien.

6.  50.

Die  zum  Bau  und  zur  Unterhaltung  öffentlicher  Wege  (mit  Ausschluß
der  Eisenbahnen)  erforderichen  Feld-  und  Bruchsteine,  Kies,  Rasen,  Sand,
Lehm  und  andere  Erde  ist,  soweit  der  Wegebaupflichtige  nicht  diese  Materialien
in  brauchbarer  Beschaffenheit  und  angemessener  Nähe  auf  eigenen  Grundstücken
fördern  kann,  und  der  Eigenthümer  sie  nicht  selbst  gebraucht,  ein  Jeder  verpflichtet,
  nach  Anordnung  der  Behörde  von  seinen  landwirthschaftlichen  und
Forstgrundstücken,  seinem  Unlande  oder  aus  seinen  Gewässern  entnehmen  und
das  Aufsuchen  derselben  durch  Schürfen,  Bohren  u.  s.  w.  daselbst  unter  Kontrole
des  Eigenthümers  sich  gefallen  zu  lassen.

.  51.

Der  Wegebaupflichtige  hat  dem  Eigenthümer  den  Werth  der  entnommenen
Materialien  ohne  Berücksichtigung  des  Achrwerhs,  welchen  sie  durch  den  Wegebau
erhalten,  zu  ersetzen.

Wo  durch  den  Werth  der  Materialien  der  dem  Grundstück  durch  die  Entnahme
  zugefügte  Schaden,  einschließlich  der  entzogenen  Nutzungen,  sowie  die  etwa
bereits  wirthschaftlich  ausgewendeten  Werbungs-,  Sammlungs-  und  Bereitungskosten
  nicht  gedeckt  werden,  hat  der  Wegebaupflichtige,  statt  Ersatz  jenes  Werthes,
hierfür  Ersatz  zu  leisten.

g.  52.

Wenn  ein  Grundstück  zur  Gewinnung  der  Materialien  hauptsächlich  bestimmt
  ist  und  letztere  für  den  Wegebau  in  solchem  Maße  in  Anspruch  genommen
werden,  daß  das  Grundstüuck  deshalb  dieser  Bestimmung  gemäß  nicht  ergiebig
benutzt  werden  kann,  oder  wenn  die  Eigenthumsbeschränkung  länger  als  drei
Jahre  dauert,  so  kann  der  Eigenthümer  gegen  Abtreiung  des  Grundstücks  selbst
an  den  Wegebaupflichtigen  den  Ersatz  des  Werthes  desselben  verlangen.

K.  53.

In  Ermangelung  gütlicher  Einigung  hat  der  Landrath  ain  Hannover  die
betreffende  Obrigkeit)  auf  Grund  vollständiger  Erörterung  zwischen  den  Betheiligten
  eine  Entscheidung  zu  treffen,  in  welcher

1)  die  dem  Wegebaupflichtigen  gegen  den  Grundbesitzer  einzuräumenden  Rechte
nach  Gegenstand  und  Umfang  speziell  zu  bezeichnen  ain,  und

2)  die  dafür  zu  gewährende  Entschädigung  auf  Grund  sachserständiger  Abschätzung
  oder  geeignetenfalls  (§.  12.)  die  dafür  zu  bestellende  Sicherheit
vorläufig  sestufeten  ist.

Gegen  die  Entscheidung  unter  1.  steht  beiden  Theilen  binnen  einer  Präklusiofrist
  von  zehn  Tagen  nach  deren  Zustellung  der  Rekurs  an  die  Regierung
mit  aufschirbenker  Wirkung  zu.

Jahrgang  1874.  (Nr.  8207.)  34  Gegen