Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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(Nr. 8208.) Gesetz, betreffend die Verhältnisse der Mennoniten. Vom 12. Juni 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der 
Monarchie, was folgt: 
F. 1. 
Mennoniten. Gemeinden können durch gemeinschaftliche Verfügung der 
Minister der Justiz, des Innern und der geistlichen Angelegenheiten Korporations- 
rechte erlangen. 
. 2. 
Die Ertheilung der Korporationsrechte ist nur zulässig und darf nicht ver- 
sagt werden, wenn 
3 der Bezirk der Gemeinde geographisch abgegrenzt ist, 
2) nach der Zahl und Vermögenslage der dazu gehörigen Mitglieder anzu- 
nehmen ist, daß die Gemeinde den von ihr Behufs Ausubung ihres 
Gottesdienstes nach ihren Grundsätzen zu übernehmenden Verpflichtungen 
dauernd zu genügen im Stande sein wird, 
3) in dem Statut der Gemeinde keine Festsetzungen getroffen sind, welche 
mit den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen im Widerspruch stehen. 
g. 3. 
Die Vorschriften, nach welchen die Mennoniten zu persönlichen Abgaben 
oder Leistungen an evangelische oder katholische Kirchensysteme verpflichtet sind, 
insbesondere das Edikt, die künftige Einrichtung des Mennonistenwesens in sämmt- 
lichen Königlichen Provinzen exklusive des Herzogthums Schlesiens betreffend, 
vom 30. Juli 1789. werden aufgehoben. 
Abgaben und Leistungen an evangelische oder katholische Kirchensysteme, 
welche nicht persönlicher Natur sind, insbesondere solche Abgaben und Leistungen, 
welche entweder kraft besonderen Rechtstitels auf bestimmten Grundstücken baf- 
ten, oder von allen Grundstücken des Bezirks, oder doch von allen Grundstücken 
einer gewissen Klasse in dem Bezirk ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten 
sind, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 12. Juni 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
Redigirt im Büreau des Staats. Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Kentglichen Gehemen Ober- Hofbuchdruckerei 
„R. v. Decker).
	        
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