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(Nr. 8229.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des
Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Vom
8. August 1874.
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x.
verordnen auf Grund der 88. 3. 7. 8. und 14. des Gesetzes, betreffend die Kau-
tionen der Staatsbeamten, vom 25. März 1873. (Gesetz-Samml. S. 125.),
was folgt:
Einziger Paragraph.
Die zur Kautionsleistung verpflichteten Beamtenklassen und die Höhe der
„von denselben zu leistenden Amtskautionen ergeben sich aus der Anlage.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 10. Juli d. J.,
betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums
und des Finanzministeriums (Gesetz Samml. S. 260.), Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Eger, den 8. August 1874.
(. §.) Wilhelm.
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Für den Finanznunister: Ur und knssen n Kaee Gewerte
Gr. zu Eulenburg. Falk.
Verzeichniß
der kautionspflichtigen Beamtenklassen aus dem Bereiche des Ministeriums
für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten und der Kautionsbeträge.
I. Eisenbahnverwaltung.
A. Zur Kautionsleistung verpflichtet sind nachfolgende Beamtenklassen:
1) Rendanten der Hauptkassen,
2) Rendanten der Kommissionskassen,
3) Kassirer und ständige Vertreter der Rendanten der Hauptkassen und
der Kommissionskassen,
4) Verwalter der Stations., Billet., Telegraphen., Güter- oder Gepäck.
expeditionskassen,
5) Ver-