Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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(Nr. 8240.) Vertrag zwischen Prcußen und Sachsen wegen Zulassung eincr Eisenbahn von 
Nossen über Lommatzssh und Riesa nach Elsterwerda. Vom 26. August 1874. 
Sena Mgjestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Majestät 
der König von Sachsen, von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahnverbindungen 
zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu erweitern, haben zum Zwecke einer 
hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsratt Hermann 
Duddenhausen, 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Rudolf von Char- 
pentier, 
wäche unter Vorbehalt der Ratifikation den nachstehenden Vertrag abgeschlossen 
en. 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische und die Königlich Sächsische Regierung sind 
übereingekommen, eine Eisenbahn von Nossen über Lommatzsch und Riesa nach 
Elsterwerda zum Anschlusse an die Berlin-Dresdener Eisenbahn zuzulassen und 
u fördern. Jede Regierung wird für Ihr Gebiet die Konzession zum Bau und 
Betribbe dieser Bahn der Leipzig. Dresdener Eisenbahnkompagnie ertheilen. 
Artikel II. 
Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojekts innerhalb jedes 
Staatsgebiets bleibt der betreffenden Regierung überlassen. 
Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreiten 
wird, sollen nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende beiderseitige technische 
Kommissarien näher bestimmt werden. 
Artikel III. 
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll in Uebereinstimmung 
mit den anschließenden Bahnen überall gleichmäßig 1/135 Meter im Lichten der 
Schienen betragen, auch der Bau und das gesammte Betriebsmaterial so ein- 
gerichtet werden, daß die Transportmittel ungehindert nach allen Seiten über- 
gehen können. 
Artikel IV. 
Der Gesellschaft soll zwar gestattet werden, die Bahn zunächst nur mit 
Einem durchgehenden Geleise zu versehen. Das Terrain soll jedoch von vorn- 
herein für eine doppelgeleisige Bahn erworben werden, die Gesellschaft auch ver- 
pflichtet sein, jeder Zeit auf Aufforderung der betreffenden Regierung das zweite 
Geleise herzustellen. Art 
rt.
	        
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