Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  4.—

 

Jnhalt:  Gesetz,  betreffend  dle  Vereinigung  des  Ober-  Appellationsgerichts  mit  dem  Obertribunal,  S.  19.  —
Geseh,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  125.  der  Hannoverschen  bürgerlichen  Prozeßbordnung  vom
8.  November  1850.,  S.  20.  —  Gesezßz,  betreffend  die  Ablöäsung  der  den  geistlichen  und  Schul-Instituten,
  sowie  den  frommen  und  milden  Stiftungen  u.  s.  w.  in  der  Provinz  Hannover  zustehenden
Realberechtigungen,  S.  21.  —  Gesetz,  betreffend  den  Beginn  der  verbindlichen  Kraft  der  durch  die
Gesetz=  Sammlung  verkündeten  Erlasse,  S.  23.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  Upril
1672.  durch  die  Regierungs-Amteblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c,  S  24.

 

(Nr.  8176.)  Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung  des  Ober-Appellationsgerichts  mit  dem  Obertribunal.
  Vom  6.  Februar  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:  "
.  1.

Das  durch  die  Verordnung  vom  27.  Juni  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  1103.)
errichtete  Ober-Appellationsgericht  wird  mit  dem  Obertribunal  vereinigt.

Das  Letztere  erhält  die  Zuständigkeit,  welche  dem  Ober-Appellationsgericht
beigelegt  war.  *

Der  bisherige  Vizepräsident  des  Ober-Appellationsgerichts  tritt  nach  seinem
Dienstalter  in  die  Reihe  der  Vizepräsidenten  des  Obertribunals  und  führt  den
Titel  „Obertribunals-Vizepräsident“.  Die  Räthe  des  Ober-Appellationsgerichts
treten  als  Ober-Tribunalsräthe  mit  der  ihnen  in  Folge  des  Allerhöchsten  Erlasses
vom  20.  März  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  261.)  zustehenden  Anciennetät  in  das
Obertribunal  ein.  *

Die  bei  dem  Ober-Appellationsgericht  anhängigen  Sachen  gehen  in  der
Lage,  in  welcher  sie  sich  am  Tage  der  Vereinigung  dieses  Gerichtshofes  mit  dem
Obertribunal  befinden,  an  das  Letztere  über,  ohne  daß  es  einer  Erneuerung  der
früheren  Prozeßhandlungen  bedarf.

Jabrgang  1874.  (Nr.  8176—9177.  4  8.  4.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Februar  1874.