Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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(Nr. 8252.) Verordnung, betreffend die Mitwirkung des Kommunallandtages und des Landes- 
ausschusses der Hohenzollernschen Lande bei Verwaltung und Beaufsichtigung 
der Spar- und Leihkasse. Vom 16. Januar 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x. 
verordnen, nachdem der Hahengollemsche Landeskommunalverband für alle Ver- 
bindlichkeiten der Spar= und Leihkasse die subsidiäre Garantie übernommen hat, 
in Ausführung des F. 61. Nr. 9. der Hohenzollernschen Amts- und Landes- 
ordnung vom 2. April 1873. (Gesetz-Samml. S. 145. ff.), was folgt: 
S. 1. 
Die Ernennung der Beamten der Spar-= und Leihkasse erfolgt fortan 
durch den zunhh (§F. 53. 55. 59. und 62. des Statuts vom 17. März 
1854., Gesetz= Samml. für 1854. S. 285. ff.), die des Syndikus nach ertheilter 
Genehmigung des Ministers des Innern. 
G. 2. 
Der Landesausschuß entscheidet an Stelle der Regierung zu Sigmaringen 
über Beschwerden gegen die Direktion der Spar, und ghin und nimmt an 
Stelle des Kuratoriums, welches hierdurch aufgehoben wird 
Geschäftsführung des Instituts vor (§F. 65. und 69. des S 
KG. 3. 
Der von der Direktion der Spar- und Leihkasse allzähriich zu ent- 
werfende Etat von den Verwaltungskosten des Instituts ist nach erfolgter Vor- 
prüfung durch den Landesausschuß von dem Kommunallandtage festzustellen. 
F. 4. 
Dii Jahresrechnungen der Spar= und Leihkasse werden nach erfolgter 
Revision durch den Cundesausschuh von dem Kommunallandtage bechahiur. 
Von der Oirektion der bar. und Leihkasse ist dem Kommunallandtage 
zugleich mit der Jahresrechnung der jährliche Rechenschaftsbericht vorzulegen. 
S. 5. 
Sobald und so lange der Reservefonds die im §. 75. des Statuts vor- 
sschrikbene Höhe von 25, beziehungsweise 50 Prozent des gesammten Passiv= 
Hean es der Anstalt erreicht hat, steht dem Kommunallandtage die Verfügung 
über die Ueberschüsse zu Gunsten des Landesspitals zu Sigmaringen oder zu 
sonstigen gemeinnützigen Zwecken im Interesse des Landeskommunalverbandes zu. 
S. 6. 
Die Verwaltung der Spar= und Leihkasse steht unter der Aufsicht des 
Ministers des Innern (F. 64. des Statuts). 
Der 
ie Revisionen der 
tatuts).
	        
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