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(Nr. 8252.) Verordnung, betreffend die Mitwirkung des Kommunallandtages und des Landes-
ausschusses der Hohenzollernschen Lande bei Verwaltung und Beaufsichtigung
der Spar- und Leihkasse. Vom 16. Januar 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x.
verordnen, nachdem der Hahengollemsche Landeskommunalverband für alle Ver-
bindlichkeiten der Spar= und Leihkasse die subsidiäre Garantie übernommen hat,
in Ausführung des F. 61. Nr. 9. der Hohenzollernschen Amts- und Landes-
ordnung vom 2. April 1873. (Gesetz-Samml. S. 145. ff.), was folgt:
S. 1.
Die Ernennung der Beamten der Spar-= und Leihkasse erfolgt fortan
durch den zunhh (§F. 53. 55. 59. und 62. des Statuts vom 17. März
1854., Gesetz= Samml. für 1854. S. 285. ff.), die des Syndikus nach ertheilter
Genehmigung des Ministers des Innern.
G. 2.
Der Landesausschuß entscheidet an Stelle der Regierung zu Sigmaringen
über Beschwerden gegen die Direktion der Spar, und ghin und nimmt an
Stelle des Kuratoriums, welches hierdurch aufgehoben wird
Geschäftsführung des Instituts vor (§F. 65. und 69. des S
KG. 3.
Der von der Direktion der Spar- und Leihkasse allzähriich zu ent-
werfende Etat von den Verwaltungskosten des Instituts ist nach erfolgter Vor-
prüfung durch den Landesausschuß von dem Kommunallandtage festzustellen.
F. 4.
Dii Jahresrechnungen der Spar= und Leihkasse werden nach erfolgter
Revision durch den Cundesausschuh von dem Kommunallandtage bechahiur.
Von der Oirektion der bar. und Leihkasse ist dem Kommunallandtage
zugleich mit der Jahresrechnung der jährliche Rechenschaftsbericht vorzulegen.
S. 5.
Sobald und so lange der Reservefonds die im §. 75. des Statuts vor-
sschrikbene Höhe von 25, beziehungsweise 50 Prozent des gesammten Passiv=
Hean es der Anstalt erreicht hat, steht dem Kommunallandtage die Verfügung
über die Ueberschüsse zu Gunsten des Landesspitals zu Sigmaringen oder zu
sonstigen gemeinnützigen Zwecken im Interesse des Landeskommunalverbandes zu.
S. 6.
Die Verwaltung der Spar= und Leihkasse steht unter der Aufsicht des
Ministers des Innern (F. 64. des Statuts).
Der
ie Revisionen der
tatuts).