Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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sch  dieselben  durch  ausdrückliche  oder  stillschweigende  Willensäußerung  (F.  6.
Absatz  1.  und  2.)  verpflichten,  die  Gesetze  des  Staates  zu  befolgen,  so  lange  sie
dieser  Verpflichtung  nachkommen.

12.

Wer  in  den  Fällen  der  9#.2.  ##n  6.  die  schriftlich  erklärte  Verpflichtung
widerruft,  oder  der  durch  dieselbe  übernommenen  Verpflichtung  zuwider  die  auf
sein  Amt  oder  seine  Amtsverrichtungen  bezüglichen  Vorschriften  der  Staatsgesetze
oder  die  in  dieser  Hinsicht  von  der  Obrigkeit  innerhalb  ihrer  gesetzlichen  Zuständig.
keit  getroffenen  Anordnungen  verletzt,  ist  durch  gerichtliches  Urtheil  aus  seinem
Amte  zu  entlassen.

13.

Die  Entlassung  aus  dem  Ans-  hat  die  rechtliche  Unfähigkeit  zur  Ausübung
  des  Amts,  den  Verlust  des  Amtseinkommens  und  die  Erledigung  der
Stelle  zur  Folge  Außerdem  tritt  die  Einstellung  der  Leistungen  aus  Staatsmitteln,
  sowie  der  Verwaltungs-Exekution  in  dem  früheren  Umnge  wieder  ein.

Der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  ist  ermächtigt,  schon  nach  erfolgter
  Einleitung  des  Verfahrens  die  Einstellung  der  Leistungen  zu  verfügen.

Endet  das  Verfahren  mit  Freisprechung,  so  sind  die  in  Folge  der  Verfügung
  einbehaltenen  Beträge  nachzuzahlen.

#.  14.

Zuständig  zur  Verhandlung  und  Entscheidung  ist  der  Königliche  Gerichtshof
  für  birchliche  Angelegenheiten.  Das  Verfahren  vor  demselben  regelt  sich
nach  den  Bestimmungen  des  Abschnitts  III.  des  Gesetzes  vom  12.  Mai  1873.
über  die  kirchliche  Disziplinargewalt  und  die  Errichtung  des  Königlichen  Gerichtshofes
  für  kirchliche  Wgelegenhehen  (Gesetz  Samml.  S.  198.).

G.  15.  -

Wer  Amtshandlungen  vornimmt,  nachdem  er  in  Gemäßheit  des  8.  12.
dieses  Gesetzes  aus  seinem  Amt  entlassen  worden  ist,  wird  mit  Geldbuße  bis
zu  300  Mark,  im  Wiederholungsfalle  bis  zu  3000  Mark,  bestraft.

G.  16.
Der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Ausführung  dieses
Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wiesbaden,  den  22.  April  1875.

CL.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).