Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Sollte  die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  künftig  in  Folge  eintretenden
Bedürfnisses  die  Lnaß  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats=  oder  Vizinalstraßen
anordnen  oder  genehmigen,  welche  die  projektirten  Eisenbahnen  kreuzen,  so  kann
die  Königlich  Preußische  Regierung  hiergegen  keine  Einsprache  erheben;  es  sollen
aber  von  der  Herzoglich  Anhaltischen  Regierung  alle  ersonderlichen  Maßregeln
getroffen  werden,  damit  durch  solche  Anlagen  weder  der  Betrieb  der  Eisenbahnen
gestört  werde,  noch  der  Betriebsverwaltung  ein  anderer  Aufwand  daraus  erwachse,
  als  der  für  die  Bewachung  der  neuen  Uebergänge.

Artikel  IV.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  freigestellt,  dem  Bahnkörper
und  den  Kunstbauten  die  für  zwei  Geleise  erforderlichen  Abmessungen  geben  und
zur  Ausführung  des  zweiten  GErleises  nach  geenem  Ermessen  schreiten  zu  lassen.
Die  Spurweite  der  Bahngeleise  soll  1/135  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen,
  auch  die  Ausführung  der  Bahnen  und  das  gesammte  Betriebsmaterial
unter  Beachtung  der  vom  Reiche  zu  erlassenden  Normativbestimmungen,)  sofern
und  soweit  aber  solche  nicht  ergehen,  nach  Maßgabe  der  von  dem  Vereine  der
Deutschen  Eisenbahnverwaltungen  angenommenen  einheitlichen  Vorschriften  für
den  durchgehenden  Verkehr  derartig  eingerichtet  werden,  daß  die  Transportmittel
nach  allen  Richtungen  hin  auf  die  angrenzenden  Bahnen  ungehindert  übergehen

können.
Artikel  V.
Der  Herzoglich  Anhaltischen  Regierung  bleibt  in  Ansehung  der  auf  Ihrem
Gebiete  belegenen  Bahnstrecken  die  Landeshoheit  vorbehalten.  Auf  diesen  Strecken
sollen  nur  GHerzoglich  Anhaltische  Hoheitszeichen  angewendet  werden.

Artikel  VI.

Die  kontrahirenden  Regierungen  sagen  sich  gegenseitig  die  den  bestehenden
Gesetzen  entsprechende,  von  den  kompetenten  Behörden  zu  bewirkende  Untersuchung
  und  Bestrafung  derjenigen  Polizei=  und  Kriminalvergehen  zu,  welche

ie  Anlage  dieser  Bühnstrecken  und  den  Transport  auf  denselben  betreffen,  und
von  ihren  resp.  Unterthanen  in  dem  Gebiete  des  anderen  Staates  werden  begangen
  werden.

Die  Königliche  Preußische  Eisenbahnverwaltung  hat  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,
  welche  aus  Anlaß  der  Anlage  oder  des  Betriebes  der  im
Herzoglich  Anhaltischen  Gebiete  belegenen  Bahnstrecken  gegen  sie  erhoben  werden
möcheen,  sich  der  Herzoglich  Anhaltischen  Gerichtsbarkeit  und  den  Herzoglich
Anhaltischen  Gesetzen  zu  unterwerfen,  und  zu  diesem  Behufe  in  der  Stadt  Zerbst
Domizil  zu  nehmen.

Artikel  VII.

Die  im  Herzogthum  Anhalt  zum  Schutze  der  Eisenbahnen  und  Telegraphen
  und  des  Bäriebes  derselben  jeweilig  bestehenden  Geleftichen  Bestimmungen
  finden  gleichmäßig  auch  auf  die  im  Herzoglich  Anha  Icchen  Gebiete
belegenen  Strecken  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Eisenbahnen
Anwendung.

Art.