Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 199 — 
(Nr. 8283.) Gesetz, betreffend den Rechtszustand in den nach dem Vertrage über die Theilung 
des Kommuniongebietes am Unterharze mit Preußen vereinigten Gebieten. 
Vom 21. April 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen .P 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die in der Stadt Goslar geltenden Gesetze, Verordnungen und Ver- 
waltungsvorschriften treten in den Gebieten, welche nach den Artikeln 1. und 2. 
des Vertrages über die Theilung des Kommuniongebietes am Unterharze vom 
9. März 1874. (Gesetz Samml. S. 295.) dem Königreich Preußen einverleibt 
• am 1. Mai 1875. in Kraft, insoweit sie nicht schon bisher dort gegolten 
aben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 21. April 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr.= zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. 
  
O#r. 8283—8284) (r. 8284.)