Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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g.  30.
Das  Wahlverfahren  bestimmt  sich  nach  der  beiliegenden  Wahlordnung.

S.  31.

Die  Kirchenvorsteher  und  Gemeindevertreter  sind  in  ihr  Amt  einzuführen
und  auf  treue  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  zu  verpflichten.

KC.  32.

Die  Gewählten  können  das  Amt  eines  Kirchenvorstehers  oder  eines  Gemeindevertreters
  nur  ablehnen  oder  niederlegen:

1)  wenn  sie  das  sechszigste  Lebensjahr  vollendet,  oder

2)  schon  sechs  Jahre  das  Amt  bekleidet  haben,  oder

3)  wenn  andere  erhebliche  Entschuldigungsgründe  vorliegen,  6.  B.  Kränklichkeit,

  häufige  Abwesenheit,  oder  Dienstverhältnisse,  welche  mit  dem
Amte  unvereinbar  sind.

Ueber  die  Erheblichkeit  und  thatsächliche  Richtigkeit  entscheidet  der  Kirchenvorstand
  und  auf  eingelegte  Berufung,  für  welche  von  Zustellung  der  Entscheidung
  an  eine  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  läuft,  die  bischöfliche  Behörde  im
Einvernehmen  mit  dem  Regierungspräsidenten  (Landdrosten).

Wer  ohne  solchen  Grund  die  Uebernahme  oder  die  Fortführung  des  Amts
verweigert,  verliert  das  durch  dieses  Gesetz  begründete  kirchliche  Wahlrecht.
Dassel  e  kann  ihm  auf  sein  Gesuch  von  dem  Kirchenvorstande  wieder  beigelegt
werden.

K.  33.

sech  Las  Amt  der  gewählten  Kirchenvorsteher  und  der  Gemeindevertreter  dauert
s  Jahre.  »
Von  drei  zu  drei  Jahren  scheidet  die  Hälfte  aus.  Die  Ausscheidenden
sind  wieder  wählbar  und  bleiben  jedenfalls  bis  zu  dem  Eintritt  ihrer  Nachfolger
im  Amt.

Der  Austritt  wird  durch  die  Dienstzeit,  das  erste  Mal  durch  Ausloosung

bestimmt
st  G.  34.

st  das  Amt  eines  gewählten  Kirchenvorstehers  oder  eines  Gemeinderer.
treters  außer  der  Zeit  erledigt,  so  wählt  die  Gemeindevertretung  für  die  Restzeit
der  Amtsdauer  des  Ausgeschiedenen  einen  Ersatzmann.

IV.  Fortfall  der  Gemeindevertretung.

G.  35.
In  Gemeinden,  in  denen  besondere  Verhältnisse,  z.  B.  geringes  Bermögen,
zerstreute  Wohnsitze  2c.,  die  Bildung  einer  Gemeindevertretung  unzweckmäßig  oder
un-