Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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(Xr.  9710.)  Verfügung  des  Instizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für

einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Düren,  Eupen,
Heinsberg,  Jülich,  Malmedy,  Bonn,  Eitorf,  Euskirchen,  Rheinbach,  Goch,
Kempen  am  Rhein,  Ahrweiler,  Coblenz,  Cochem,  Kirn,  Münstermaifeld,
Simmern,  Trarbach,  Jell,  München  Gladbach,  Opladen,  Odenkirchen,
Grevenbroich,  Lebach,  Völklingen,  Neuerburg,  Merzig,  RNhaunen  und
Hermeskeil.  Vom  13.  Mai  1895.

A  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz=  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aldenhoven  gehörigen  Gemeinden
Niedermerz  und  Laurensberg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörigen  Gemeinden  Abenden,
Hochkirchen,  Uedingen  und  Hastenrath,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Eupen  gehörige  Gemeinde  Lontzen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heinsberg  gehörigen  Gemeinden  Effeld
und  Birgelen,
ür  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Jülich  gehörige  Gemeinde  Hompesch,
d  9  )  gehorig  p
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Malmedy  gehörige  Gemeinde  Nidrum,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bonn  gehörige  Gemeinde  Urfeld,
ür  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Eitorf  gehörige,  einen  Theil  der
7  9  gehorige  ,
politischen  Gemeinde  Much  bildende  Katastergemeinde  Löbach,  für  die
zu  demselben  Amtsgerichtsbezirk  gehörige,  einen  Theil  der  politischen
Gemeinde  Herchen  bildende  Katastergemeinde  Leuscheid,  für  die  zu  demselben
  Amtsgerichtsbezirk  gehörigen,  die  politische  Gemeinde  Winterscheid
bildenden  Katastergemeinden  Winterscheid,  Bröl  und  Dehrenbach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde  Obergartzem,
  -
ür  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörige  Gemeinde  Miel
f  ;  ;  gerichts  Rheinbach  gehörig  /
ür  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Goch  gehörige  Gemeinde  Pfalzdorf,
z  g  h  gehorie  ʒ
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kempen  am  Rhein  gehörige  Gemeinde
Wankum,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ahrweiler  gehörige  Gemeinde  Calenborn,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Coblenz  gehörige  Gemeinde  Rhens,

(Er.  9710)