Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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G 54. 
Die Jahresrechnung ist der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Prüfung, ob 
die Verwaltung etatsmäßig geführt worden ist, mitzutheilen. 
KC. 55. 
Welche Staatsbehörden die in den §. 48. 50. bis 52. 53. 54. angege- 
benen Befugnisse der Aufsicht auszuüben haben, wird durch Königliche Verordnung 
bestimmt. 
IX. Schluß= und Ueberg 
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g. 56. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Dom-, Militair- und Anstalts- 
gemeinden keine Anwendung. 
KG. 57. 
Vom I1. Oktober 1875. ab können die dem Kirchenvorstande und der Ge- 
meindevertretung nach diesem Gesetze zustehenden Befugnisse nicht durch andere 
Personen oder Behörden, als durch die in diesem Gesetz bezeichneten, wahr- 
genommen werden. 
Sofern nach bisherigem Rechte den kirchlichen Organen (Kirchenvorständen, 
Kirchenkollegien, Fabrikräthen, Kirchmeistern, Repräsentanten 2c.) noch andere Be- 
futae, als die der Vermögensverwaltung zugestanden haben, gehen diese, wenn 
ie von den unmittelbar zur Vermögensverwa zung berufenen Organen ausgeübt 
worden sind, auf den Kirchenvorstand, in allen anderen Fällen auf die Gemeinde- 
vertretung über. Ist eine solche nicht vorhanden f so werden auch die der Ge- 
meindevertretung zustehenden Befugnisse von dem Kirchenvorstande wahrgenommen. 
g. 58. 
Die den bischöflichen Behörden gesetzlich zustehenden Rechte in Bezug auf 
die Vermögensverwaltung in den Kirchengemeinden ruhen, so lane die bischöf- 
liche Behörde diesem Gesetze Folge zu lätten verweigert, oder so lange das be- 
treffende Amt nicht in gesetzmäßiger Weise besetzt oder verwaltet ist. 
Eine solche Weigerung ist als vorhanden anzunehmen" wenn die bischöf- 
liche Behörde auf eine schriftliche Aufforderung des Oberpräsidenten nicht binnen 
30 Tagen die Erklärung abgiebt, den Vorschriften dieses Gesetzes Folge leisten 
zu wollen. 
Die den bischöflichen Behörden zustehenden Befugnisse gehen in solchen 
Fällen auf die betreffende Staatsbehörde über. A##
	        
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