Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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sind überhaupt die Vorschriften des Pfand-Geseßes Art. 145—150 so wie des Art. 129 
analog in Amvendung zu bringen. 
Insbesondere ist der Käufer eines im Erecutions-Wege verkauften Guts durch 
die Befolgung der Verfügungen des Gemeinde-Ratho nur unter den Voraussehungen 
des Art. 129 ff. des Pfand-Gesehes vollkommen gesicherr. 
Zu Art. 129 ff. des Pfand-Gesetzes und Art. 54, 42, 36 des Erccutions-Gesetzes. 
Art. 43. 
Der Orts-Borstand kann weder durch einen Collegial-Beschluß des Gemeinde- 
Raths oder der Unterpfands-Behörde zu Erhebung von Guts-Erlöfen im Erecutions- 
Wege bevollmächtigt werden, noch überhaupt, den Fall eines besonderen Auftrags 
von Betheiligten ausgenommen, Gelder auf diesem Wege gültig einnehmen; viel- 
mehr ist unter seiner Controle stets ein eigener Einnehmer von dem Gemeinde-Rath 
oder der Unterpfands-Behörde aufzustellen. 
Eine besondere Verpflichtung des Lehteren, so wie der Güterpfleger und der mit 
einem obrigkeitlichen Verkaufe beauftragten Personen, ist fernerhin nicht erforderlich. 
Art. 40. 
Wird in Gemäßheit einer von der zuständigen Stelle in gesekmäßiger Form ge- 
trossenen Verfügung eine in Beschlag genommene Schuld entweder unmittelbar dem 
Gläubiger, für welchen die Erecution verhängt worden, oder der hievor erwähnten 
obrigkeitlichen Person bezahlt; so ist der Bezahlende von dem Anspruche seines Gläu- 
bigers bis zum Betrage des Bezahlten frei. 
Art. öo. 
Erläuterung der Art. 23, 24 und 93 des Erecutions-Gesetzes. 
Das Erkenntniß über neue Einreden, welche die Zuläßigkeit der Execution über- 
haupt betreffen, steht demjenigen Richter zu, welcher zulehr über die Materie des 
Rechtsstreits erkannt hatte. 
Eben dieser Richter ist auch für das Restitutions-Verfahren wegen neuen Vor- 
bringens überhaupt der zunächst zuständige. 
Art. 51. 
Erlduterung des Arr. 95 des Erecutions-Gesetzes. 
Gegen die Anordnung erecutiver Maaßregeln jeder Art, wenn hiebei das Daseyn 
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