Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Ebenso ist 
5) wenn Schiffe leer aus dem Hafen gehen, um ihre Ladung auf der Rhede 
einzunehmen, das Hafengeld nur von dem Schiffe zu entrichten, wogegen 
die Leichterfahrzeuge frei bleiben. 
Befreiungen. 
1) Fahren e, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, welche durch erlit- 
tene eshän ung oder andere, auf Erfordern nachzuweisende Unglücks- 
fälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fortsetzung 
ihrer Reise verhindert werden, bleiben von der Entrichtung des Hafen- 
gelbes sowohl für den Eingang, als für den Ausgang befreit, wenn sie 
een Hafen seewärts mit hrer Ladung wieder wellalßn, ohne daß ein 
Theil derselben veräußert, oder die Zuladung anderer Gegenstände 
erfolgt ist. 
2) Schiffe, welche Königliche, Staats= oder Reichs-Effekten transportiren und 
leine Beiladung von anderen Gegenständen haben, sind vom Hafengelde 
efreit. 
3) Gleiche Befreiung (Nr. 2.) genießen diejenigen Fahrzeuge, welche lediglich 
zur Fischerei benutzt werden. 
Anhang. 
Abgaben, welche für Benutzung besonderer Anstalten zu 
entrichten sind. 
Beim Löschen und Einnehmen des Ballastes werden für je 4 Kubikmeter 
Netto-Raumgehalt entrichtet: 
1) für das Auswerfen des Ballastes ohne Unterschied der Dauer 10 P., 
2) für das Einnehmen des Ballastes ebenso. 31 
3) für den Gebrauch der Ballastkarren 3. 
4) für den Gebrauch der Ballastflaken, deren sich jeder beim Ein= oder Aus- 
bringen des Ballastes bedienen muß, ebenfalls ohne Unterschied der Dauer 
die Hälfte der nach 3. zu berechnenden Abgabe. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Die Binnenfahrer zahlen für je 4 Kubikmeter deltaRmgefal wenn 
sie mit Ladung aus= und eingehen, nur 30 Pfennige; wenn sie nur mit 
ein Viertel Ladung oder leer aus- und eingehen, nur 15 Pfennige. 
Als „Binnenfahrer“ werden betrachtet Schiffe, welche die Häfen 
zwischen Damgarten und Wolgast nebst der Peene und Oder befahren. 
(Nr. 8320—8321.) 44 2) Leich-
	        
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