Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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a)  mit  Ladung  beim  Eingangeg  ...  ..  .  .  .  ..  5  Pf.
Ausgange  .  ...............  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  5
b)  mit  Ballast  oder  leer  beim  Eingane  .  ..  2
"  "  üAüAüusganen  2.

Anmerkung  zu  2.  Machen  dergleichen  Fahrzeuge  in  einzelnen  Fällen
weitere  Fhorter  über  See;  6  ist  in  einem  jeden  2  Falle
von  denselben  das  Hafengeld  gleich  wie  von  Seeschiffen  nach
Position  1.  zu  entrichten.

3)  von  offenen  Booten:
a)  von  mehr  als  drei  Gängen  oder  Planken  im  Ganzen.  30  Tff.
b)  von  drei  Gängen  oder  Planken  und  darunter  im  Ganzen.  20=Zusätzliche

  Bestimmungen.

1)  Fahrzeuge,  deren  Ladung  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,
ruch-,  Cement-,  Granit-,  Gyps-,  Kalk.,  Mauer-,  Plaster=  oder  Ziegelkeinen
  aller  Art,  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,  Seesand,
orf,  Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel  oder  Salz  besteht,  sowie  Fahrzeuge,
  deren  Ladung  den  vierten  Theil  ihres  Ntto-Maumgchalts  resp.
ihrer  agsähigten  nicht  übersteigt,  zahlen  das  Hafengeld  nur  nach
dem  Satze  für  Ballastschiffe.  Hierte  gilt  eine  Waarenmenge  von
10  Zentner  =  1  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt.

2)  Unter  Fahrzeugen,  welche  zur  Strom-  und  Küstenfahrt  dienen,  werden
olche  verstanden,  welche  nur  Ströme  und  die  Preußische,  sowie  die
ecklenburgische  Küste  befahren.

3)  Von  Schiffen  und  Fahrzeugen,  welche  am  Bohlwerke  oder  an  den
Schiffshaltern  nur  um  zu  klariren  anlegen,  ist  das  Hafengeld  nur  nach
Position  3.  a.  mit  30  Pf.  im  Ganzen  zu  entrichten.

4)  Die  vor  dem  Hafen  auf  dem  Strome  ankernden  Fakrsuge  sind  nebst
den  dazu  gehörigen  Booten  von  jeder  Abgabe  befreit.  Wird  von  solchen,
fafr  von  den  auf  der  Rhede  ankernden  Fahrzeugen  durch  Leichterschiffe
  Ladung  nach  Wolgast  abgesetzt  oder  von  daher  eingenommen)  so
wird  das  tarifmäßige  chengeld  von  den  Leichterschiffen  nach  dem  Netto-Raumgehalt
  resp.  der  Tonnenzahl  der  wirklichen  Ladung  erhoben.

Befreiungen.

1)  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  welche  dur
Falineugez  welche  de  oder  andere,  auf  eschach.  o,he,wehe,l  “
lücksfälle  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fortfehun
  ihrer  Reise  verhindert  werden,  bleiben  von  der  Entrichtung  des
Hafengeldes  sowohl  für  den  Eingang,  als  auch  für  den  Ausgang  be-Cr.
  821)  freit,