Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

Beseitigung der 
Kadaver. 
Desinsektion. 
welche mit den 
Einstellung der Vieh- 
märkte. 
Thierärztliche Unter- 
suchungen. 
2) Besondere Vor- 
schriften für ein- 
zelne Viehseuchen. 
a) Milzbrand ber 
Hausthiere. 
— 312 — 
der Zutritt verboten ist, betroffen, so kann die Ortspolizeibehörde die sofortige 
Tödtung derselben anordnen. 
§. 24. 
7. Die unschädliche Beseitigung der Kadaver solcher Thiere, welche an 
der Seuche verendet, oder in Folge derselben getödtet sind, und solcher Theile 
des Kadavers kranker oder verdächtiger Thiere, welche zur Verschleppung der 
Seache geeignet sind (Fleisch, Häute, Eingeweide, Hörner, Klauen u. s. w.) 
aldlich der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle kranker oder verdächtiger 
hiere. 
G. 25 
8. Die Unschädlichmachung (Desinfektion) der von den kranken Thieren 
benutzten Ställe und Standorte und die Unschädlichmachung oder unschädliche 
Beseitigung der mit denselben in Berührung gekommenen Geräthschaften und 
sonstigen cgenstände b insbesondere auch der Kleidungsstücke solcher Personen, 
ranken Thieren in nahe Berührung gekommen sind. 
Erforderlichen Falls kann auch die Desinfizirung der Personen, welche 
mit seuchekranken Thieren in Berührung gekommen sind, angeordnet werden. 
Die Durchführung dieser Maßregeln muß nach Anleitung und unter Auf- 
sicht des beamteten Thierarztes erfolgen. 
5. 26. 
9. Die Einstellung der Vieh= und Pferdemärkte innerhalb des Seuchen- 
ortes oder dessen Umgegend oder der Ausschluß einzelner Viehgattungen von 
der Benutzung der Maärkte. 
C. 27. 
10. Die thierärzliche Untersuchung aller am Seuchenorte oder dessen Um- 
gegend vorhandenen, von der Seuche gefährdeten Thiere. 
g. 28 
Die näheren Penschuften über die Anwendung und Ausführung der zu- 
lässigen Schutzmaßregeln (I§. 17. bis 27.) auf die nachbenannten und alle übrigen 
einzelnen Viehseuchen werden von dem Minister für die lenzwirthschaftucen 
Angelegenheiten nach Anhörung der Deputation für das Veterinärwesen im 
Wege der Instruktion erlassen. 
Es sollen jedoch bei den hierunter benannten Viehseuchen vorbehaltlich der 
eir erforderlichen Schutzmaßregeln nachfolgende besondere Vorschriften Matz 
greifen. ç 
g. 29. 
Thiere, welche nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes am Milz- 
brande erkrankt oder durch stattgehabte unmittelbare Berührung mit milzbrand- 
kranken Thieren oder aus anderen Gründen der Seuche verdächtig sind, dürfen 
nicht geschlachtet werden. 
Jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Teid, der Milch oder sonstiger 
Produkte von milzbrandkranken oder verdächtigen Thieren ist verboten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.