Beseitigung der
Kadaver.
Desinsektion.
welche mit den
Einstellung der Vieh-
märkte.
Thierärztliche Unter-
suchungen.
2) Besondere Vor-
schriften für ein-
zelne Viehseuchen.
a) Milzbrand ber
Hausthiere.
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der Zutritt verboten ist, betroffen, so kann die Ortspolizeibehörde die sofortige
Tödtung derselben anordnen.
§. 24.
7. Die unschädliche Beseitigung der Kadaver solcher Thiere, welche an
der Seuche verendet, oder in Folge derselben getödtet sind, und solcher Theile
des Kadavers kranker oder verdächtiger Thiere, welche zur Verschleppung der
Seache geeignet sind (Fleisch, Häute, Eingeweide, Hörner, Klauen u. s. w.)
aldlich der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle kranker oder verdächtiger
hiere.
G. 25
8. Die Unschädlichmachung (Desinfektion) der von den kranken Thieren
benutzten Ställe und Standorte und die Unschädlichmachung oder unschädliche
Beseitigung der mit denselben in Berührung gekommenen Geräthschaften und
sonstigen cgenstände b insbesondere auch der Kleidungsstücke solcher Personen,
ranken Thieren in nahe Berührung gekommen sind.
Erforderlichen Falls kann auch die Desinfizirung der Personen, welche
mit seuchekranken Thieren in Berührung gekommen sind, angeordnet werden.
Die Durchführung dieser Maßregeln muß nach Anleitung und unter Auf-
sicht des beamteten Thierarztes erfolgen.
5. 26.
9. Die Einstellung der Vieh= und Pferdemärkte innerhalb des Seuchen-
ortes oder dessen Umgegend oder der Ausschluß einzelner Viehgattungen von
der Benutzung der Maärkte.
C. 27.
10. Die thierärzliche Untersuchung aller am Seuchenorte oder dessen Um-
gegend vorhandenen, von der Seuche gefährdeten Thiere.
g. 28
Die näheren Penschuften über die Anwendung und Ausführung der zu-
lässigen Schutzmaßregeln (I§. 17. bis 27.) auf die nachbenannten und alle übrigen
einzelnen Viehseuchen werden von dem Minister für die lenzwirthschaftucen
Angelegenheiten nach Anhörung der Deputation für das Veterinärwesen im
Wege der Instruktion erlassen.
Es sollen jedoch bei den hierunter benannten Viehseuchen vorbehaltlich der
eir erforderlichen Schutzmaßregeln nachfolgende besondere Vorschriften Matz
greifen. ç
g. 29.
Thiere, welche nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes am Milz-
brande erkrankt oder durch stattgehabte unmittelbare Berührung mit milzbrand-
kranken Thieren oder aus anderen Gründen der Seuche verdächtig sind, dürfen
nicht geschlachtet werden.
Jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Teid, der Milch oder sonstiger
Produkte von milzbrandkranken oder verdächtigen Thieren ist verboten.