Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

.  2.

So  wie  die  von  den  Kassen  der  gedachten
  Landesthelle  zu  übernehmenden  Schuldensummen
  durch  frelwilllige  Uebereinkunft
bestimmt  worden  find,  werden  auch  mit
den  noch  übrigen  Landschaften  und  vormaligen
  Relchsstädten  die  bereits  eingeleiteten
Vergleichs-Unterhandlungen  fortgesetzt,  und
sofort  die  sich  weiter  ergebenden  Suammen
nachträglich  zur  Staatsschuld  übernommen
werden.

F.  3.

Durch  die  Lelstung  der  ausgeworfenen
Aoersalsummen  werden  alle  und  jede  Ferderungen
  und  Ansprüche  der  betbeiligten
einzelnen  Kassen  gegen  den  Staat  aufgeboben;
  der  Staatskasse  hingegen  bleiben  ihre
Aktio-Kapitalforderungen  samt  Zinsen  bei
jenen  Kassen  vorbehalten,  In  so  fern  sie  nicht
auf  einzelne  ausdrücklich  verzichtet  hat.

F.  4.

Die  betheilligten  Kassen  behalten  ihr  gesamtes
  Aktio  -Vermögen,  in  so  welt  se
blevon  nicht  einzelne  Ansprüche  und  Forderungen
  der  Staatskasse  ausdrücklich  eingeräumt
  haben;  sie  erfüllen  dagegen  aber
auch  alle  bisher  auf  ihnen  lastenden  Verbindlichkeiten,
  in  so  weit  der  Staat  für
dleselben  nicht  besonders  elngetreten  ist,  oder
durch  Ueberwelsung  auf  die  zugestandenen
Aversalsammen  noch  elntritt.

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s.  6.

Auf  Abrechnung  an  diesen  Aversalsummen
  sind  zuerst  die  der  Staatskasse  bel  den
betheillgten  Kassen  zustehenden  Altiv-Kapltal-
  und  Zinsforderungen  auf  die  Staats-Schulden--Zahlungs-Kasse
  zu  uͤberweisen.

Zu  Ausfuͤllung  des  uͤbrigen  Betrags
baͤngt  die  spezielle  Ueberweisung  der  Glaͤubiger
  lediglich  von  den  betheiligten  Kassen
ab,  welchen  auch  uͤberlassen  bleibt,  sich  mit
ihren  Glaͤubigern  in  Absicht  auf  kuͤnftige
Erhbhung  des  Zinsfußes,  uͤber  Zahlungsfeisten
  wegen  der  Zinsreste  und  andere  vorkommende
  Anstände  zu  verglelchen.

F.  6.

Dle  von  dem  fruͤheren  landschaftlichen
Verband  herruͤhrenden  Koͤrperschafis  Kassen
sind  in  der  Regel,  und  wo  es  mdoglich  ist,
binnen  Jahresfrist  aufzulbsen.  Die  nach
vollzogener  Schulden=  Ueberwelsung  an  dle
Staats-Schulden=  Zablungs  "*  Kasse  noch
übrigen  Passto-Schulden  und  andere  Verbindlichkelten,
  so  wie  die  Aktloen  werden
daber  auf  die  elnzelnen  bethelligten  Gemeinden
  nach  dem  bisherigen  Conkurrenz-Verbäleniß
  und  mit  Räcksicht  auf  die  einschlagenden
  besonderen  Bestimmungen,  Rechte
und  Gewohnhelten,  ausgeschleden  werden.
Den  auf  einzelne  Gemelnden  verwlesenen
Gläubigern  blelbt  jedoch  die  Gesamthelt
der  zuvor  betheillgten  Orte  substdlarlsch  ver-