. 2.
So wie die von den Kassen der gedachten
Landesthelle zu übernehmenden Schuldensummen
durch frelwilllige Uebereinkunft
bestimmt worden find, werden auch mit
den noch übrigen Landschaften und vormaligen
Relchsstädten die bereits eingeleiteten
Vergleichs-Unterhandlungen fortgesetzt, und
sofort die sich weiter ergebenden Suammen
nachträglich zur Staatsschuld übernommen
werden.
F. 3.
Durch die Lelstung der ausgeworfenen
Aoersalsummen werden alle und jede Ferderungen
und Ansprüche der betbeiligten
einzelnen Kassen gegen den Staat aufgeboben;
der Staatskasse hingegen bleiben ihre
Aktio-Kapitalforderungen samt Zinsen bei
jenen Kassen vorbehalten, In so fern sie nicht
auf einzelne ausdrücklich verzichtet hat.
F. 4.
Die betheilligten Kassen behalten ihr gesamtes
Aktio -Vermögen, in so welt se
blevon nicht einzelne Ansprüche und Forderungen
der Staatskasse ausdrücklich eingeräumt
haben; sie erfüllen dagegen aber
auch alle bisher auf ihnen lastenden Verbindlichkeiten,
in so weit der Staat für
dleselben nicht besonders elngetreten ist, oder
durch Ueberwelsung auf die zugestandenen
Aversalsammen noch elntritt.
140
s. 6.
Auf Abrechnung an diesen Aversalsummen
sind zuerst die der Staatskasse bel den
betheillgten Kassen zustehenden Altiv-Kapltal-
und Zinsforderungen auf die Staats-Schulden--Zahlungs-Kasse
zu uͤberweisen.
Zu Ausfuͤllung des uͤbrigen Betrags
baͤngt die spezielle Ueberweisung der Glaͤubiger
lediglich von den betheiligten Kassen
ab, welchen auch uͤberlassen bleibt, sich mit
ihren Glaͤubigern in Absicht auf kuͤnftige
Erhbhung des Zinsfußes, uͤber Zahlungsfeisten
wegen der Zinsreste und andere vorkommende
Anstände zu verglelchen.
F. 6.
Dle von dem fruͤheren landschaftlichen
Verband herruͤhrenden Koͤrperschafis Kassen
sind in der Regel, und wo es mdoglich ist,
binnen Jahresfrist aufzulbsen. Die nach
vollzogener Schulden= Ueberwelsung an dle
Staats-Schulden= Zablungs "* Kasse noch
übrigen Passto-Schulden und andere Verbindlichkelten,
so wie die Aktloen werden
daber auf die elnzelnen bethelligten Gemeinden
nach dem bisherigen Conkurrenz-Verbäleniß
und mit Räcksicht auf die einschlagenden
besonderen Bestimmungen, Rechte
und Gewohnhelten, ausgeschleden werden.
Den auf einzelne Gemelnden verwlesenen
Gläubigern blelbt jedoch die Gesamthelt
der zuvor betheillgten Orte substdlarlsch ver-