Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Tarif, 
nach welchem die Schiffahrtsabgaben in der Stadt Königsberg und 
die Abgaben für die besonderen Anstalten daselbst zu entrichten sind. 
Vom 30. Dezember 1874. 
Es wird entrichtet: 
A. Strom-= und Pfahlgeld: 
1) von den als Seeschiffe vermessenen Fahrzeugen ausschließlich der Leichter 
für je vier Kubikmeter des Raumgehalts — Mark 7 Tf. 
2) von einer Wittinne oder einem Boydak bei einer 
Länge 
a) von nicht mehr als 30 Metr 1. 80 
b) von mehr als 30, aber weniger als 37 Meter 2 75 
e) von 37 Meter und darüber .. . .. . . . . .. . . . . . 5. 25 
3) von allen anderen Fahrzeugen, einschließlich der 
ihrer Bauart wegen als Seeschiffe vermessenen 
Leichter, jedoch mit Ausschluß der leer oder mit 
ischen beladen eingehenden Angel= oder Fischer- 
ähne, bei einer Tragfähigkeit 
von 20 Tonnen und weniger —. 10 
von mehr als 20 bis 40 Temen —. 30 
von mehr als 40 bis 60 Toennen —. 75 
von mehr als 60 bis 80 Tonnen 1. 50 
von mehr als 80 Tonnen 3 — 
4) vom Flößholze: 
a) von Brennholz für je 2 Kubikmeter . — 3. 
b) von, Dielen und Planken für je 20 laufende 
eter .. — 1 
c) von Balken und Rundhölzern für je 20 lau- 
fende Mettr — 3. 
c) befinden sich auf dem geflößten Holze außer 
dem Zubehör und außer dem Münkooorralhr 
für die Bemannung an Waaren mehr als 
6 Zentner, so ist neben der vorstehend be- 
stimmten noch eine Abgabe von. .. . .. .. .... — 9 
für je 20 laufende Meter zu entrichten.
	        
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